BFH IV R 40/07 – Keine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach versäumter Beteiligung nach § 174 Abs. 5 AO
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(2) Das FA hatte –worauf das FG unter Bezug auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 745 zutreffend hingewiesen hat– im Streitfall unabhängig vom Einspruchsverfahren die Möglichkeit, die Anerkennung der Organschaft auch verwaltungsverfahrensmäßig so abzuwickeln, dass das Ergebnis der Organgesellschaft bei der Klägerin als Organträger hätte erfasst werden können.
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Ãœber die Vorschriften des § 174 Abs. 4, Abs. 5 AO wäre es dem FA im Zuge der Änderung des gegen die GmbH gerichteten Körperschaftsteuerbescheids für das Streitjahr ohne Weiteres und auf dem vom Gesetz vorgesehenen Weg möglich gewesen, für die Klägerin eine dem materiellen Recht entsprechende Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1993 zu erreichen; dazu bedurfte es keines Antrags der Klägerin, denn die rechtmäßige Feststellung von Besteuerungsgrundlagen kann wie die rechtmäßige Steuerfestsetzung nicht vom Willen und der Zustimmung des Steuerpflichtigen abhängen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass im Streitfall ein anderes FA für die (Ertrags-)Besteuerung der GmbH zuständig gewesen ist. Anders als die –im Streitfall gleichfalls nicht mehr einschlägige– Änderungsvorschrift des § 174 Abs. 3 AO setzt die Vorschrift des § 174 Abs. 4 AO das FA auch nicht dem Risiko des Ablaufs der für die „andere Steuerfestsetzung“ –hier der GmbH– geltenden Festsetzungsfrist aus. Ist Treu und Glauben schon grundsätzlich kein Institut, verfahrensmäßige Fehler des FA aufzufangen (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 745), so war die Klägerin auch angesichts der im Streitfall gegebenen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des FA nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, dem FA eine gesetzeskonforme Feststellung offenzuhalten.
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2. Ist im Streitfall keine illoyale Rechtsausübung der Klägerin ersichtlich, so kann offenbleiben, ob –wie das FA meint– einem Dritten gegenüber eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ausnahmsweise auch dann möglich ist, wenn der Dritte entgegen § 174 Abs. 5 AO nicht zum Verfahren hinzugezogen worden ist.
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3. Soweit das FG im Ãœbrigen davon ausgegangen ist, dass (auch) nicht die Voraussetzungen einer Änderung nach den §§ 164 Abs. 2, 173 Abs. 1 Nr. 1, 174 Abs. 3 und 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 AO vorgelegen haben, ist dies zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Der erkennende Senat sieht deshalb insoweit von weiteren Ausführungen ab.
Quelle: Bundesfinanzhof
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