BFH IV R 7/07 Betriebsaufgabe auf Grund Ãœbertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen
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Die Ãœbertragung des Grundstücks von dem Vater auf den Kläger stellt keine Betriebsübertragung gemäß Â§ 7 Abs. 1 EStDV a.F. (nunmehr § 6 Abs. 3 EStG) dar. Das gesamte Grundstück ist vielmehr ohne Buchwerttransfer auf Grund des Vertrags vom 27. März 1985 von dem Vater auf den Kläger in dessen Privatvermögen übertragen worden.
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Die Ãœbertragung des Grundstücks mit notariellem Vertrag vom 27. März 1985 stellt keine Betriebsübertragung gemäß Â§ 7 Abs. 1 EStDV a.F. (nunmehr § 6 Abs. 3 EStG) dar. Eine Betriebsübertragung im Sinne dieser Norm scheidet aus, da die Eltern des Klägers ihren Betrieb mit der Ãœbertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an ihre Kinder mit notariellem Grundstücksübergabevertrag vom 14. März 1979 aufgegeben hatten.
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a) Wird ein Betrieb eingestellt, so liegt darin noch nicht ohne Weiteres eine Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG (Senatsurteil vom 5. Dezember 1996 IV R 65/95, BFH/NV 1997, 225, m.w.N.). Eine Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und wenn er in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt (Senatsurteile vom 19. Mai 2005 IV R 17/02, BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637, und vom 30. August 2007 IV R 5/06, BFHE 218, 569, BStBl II 2008, 113). Diese Definition gilt nach § 14 Satz 2 EStG auch für die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (Senatsurteil in BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637). Die Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 i.V.m. § 14 Satz 2 EStG ist zu unterscheiden von der –nicht begünstigten– schrittweisen Betriebsabwicklung und der Betriebsverkleinerung. Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige die Wahl zwischen einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe und einer schrittweisen nicht begünstigten Betriebsabwicklung.
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Durch eine allmähliche Veräußerung oder sonstige Verwertung des Betriebsvermögens hat der Steuerpflichtige es damit in der Hand, die Besteuerung der stillen Reserven im Jahr der Betriebseinstellung zu vermeiden und die Besteuerung auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Verwertung oder der eindeutigen Entnahme zu verlegen. Dieses Wahlrecht steht ihm aber nur zu, wenn er die Absicht hat, das bisherige Betriebsvermögen –zumindest die wesentlichen Grundlagen– demnächst in einem anderen, ihm gehörenden Gewerbebetrieb zu verwenden oder es noch im zeitlichen Rahmen der Aufgabe des bisherigen Betriebs alsbald zu veräußern oder in das Privatvermögen zu überführen. Fehlt diese Absicht, werden auch die wesentlichen Betriebsgrundlagen mit der Einstellung des Betriebs Privatvermögen. Die Einstellung hat dann zur Folge, dass zwangsläufig eine –begünstigte– Gewinnrealisierung eintritt, ohne dass es einer entsprechenden Betriebsaufgabeerklärung bedarf. Anderenfalls hätte es der Steuerpflichtige durch die Nichtabgabe der Erklärung in der Hand, die Versteuerung der in dem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven auf unbestimmte Zeit zu verschieben (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 19. Januar 1983 I R 84/79, BFHE 138, 50, BStBl II 1983, 412).
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Werden die für die Fortführung des Betriebs unerlässlichen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens veräußert, nimmt die Rechtsprechung darüber hinaus auch ohne eine ausdrückliche Erklärung des Steuerpflichtigen an, dass ein nicht veräußertes Betriebsgrundstück jedenfalls dann in das Privatvermögen übergeht, wenn es nach der Verwertung des sonstigen Betriebsvermögens vermietet oder verpachtet wird (BFH-Urteil vom 27. März 1987 III R 214/83, BFH/NV 1987, 578).
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b) Ausgehend von dieser Rechtsprechung spricht im Streitfall alles dafür, dass die Eltern des Klägers ihren landwirtschaftlichen Betrieb im März 1979 aufgegeben haben, ohne dass es einer ausdrücklichen Entnahmeerklärung gegenüber dem FA bedurft hatte. Nach den Feststellungen des FG haben die Eltern des Klägers sämtliche, bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Grundstücksübergabevertrag vom 14. März 1979 an ihre drei Kinder übertragen. Mit Vertragsschluss gingen zeitgleich Besitz, Nutzen und Lasten auf die Kinder über. Zurückbehalten hatten sie lediglich das 973 m² große Hofgrundstück, welches mit einem Wohnhaus und drei Wirtschaftsgebäuden bebaut war und welches ersichtlich für eine Bewirtschaftung als Acker- bzw. Weinbaufläche nicht zur Verfügung stand. Mit der Ãœbertragung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke an die Kinder ist der landwirtschaftliche Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens aufgelöst worden. Es ist vom FG weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich, dass die Eltern das selbstbewohnte Hofgrundstück in einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb verwenden oder erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Privatvermögen überführen wollten. Zudem hat der Senat wiederholt auf die besondere Funktion des Grund und Bodens bei land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsbetrieben hingewiesen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989). Der Grund und Boden eines Eigentumsbetriebs ist für dessen Betriebsfortführung daher unerlässlich. Mit dessen vollständiger Veräußerung ist der land- und forstwirtschaftliche Eigentumsbetrieb vollständig seiner Existenzgrundlage enthoben. Das zurückbehaltene selbstgenutzte Hofgrundstück (Hofstelle) ist deshalb grundsätzlich ungeachtet der Frage, ob es ausgehend von der funktional-quantitativen Betrachtung eine wesentliche Betriebsgrundlage i.S. des § 16 Abs. 3 EStG darstellt, im Zuge der Veräußerung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke als in das Privatvermögen überführt anzusehen.
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c) Selbst wenn die Eltern die Absicht gehabt haben sollten, die zurückbehaltene Hofstelle, soweit sie betrieblich genutzt worden ist, nicht sofort, aber in absehbarer Zeit in ihr Privatvermögen zu überführen, läge insoweit nur Betriebsvermögen ohne einen Betrieb vor. Die Ãœbertragung eines einzelnen zurückbehaltenen Wirtschaftgutes eines eingestellten Betriebs unterfällt indes nicht der Regelung des § 7 Abs. 1 EStDV a.F. (nunmehr § 6 Abs. 3 EStG). Gegenstand dieser Regelung ist u.a. die unentgeltliche Ãœbertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs. Das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs setzt aber ein Mindestmaß an betriebszugehörigen Eigen- bzw. Pachtflächen voraus, die einer landwirtschaftlichen Nutzung zugänglich sind. Daran fehlte es im Streitfall.
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