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BFH IV R 7/07 Betriebsaufgabe auf Grund Ãœbertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen


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Die Fortführung des Hofgrundstücks als Betriebsvermögen unterstellt, wäre dieses von den Eltern auch spätestens mit der Ãœbertragung an den Kläger zunächst in ihr eigenes –der Eltern– Privatvermögen und von dort in das Privatvermögen des Klägers überführt worden. Soweit das Grundstück bzw. die aufstehenden Wirtschaftsgebäude nach der Ãœbertragung tatsächlich dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers unmittelbar gedient hatten, stellten sie ab diesem Zeitpunkt, vorbehaltlich der Regelung in § 8 EStDV, notwendiges Betriebsvermögen des Betriebs des Klägers dar. Der betrieblich genutzte Grundstücksteil wäre insoweit von dem Kläger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung in seinen Betrieb eingelegt worden.


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d) Anders als das FG meint, kann eine Betriebsfortführung nicht darauf gestützt werden, dass die Eltern des Klägers einen Teil der übereigneten Grundstücke weiterhin selbst bewirtschaftet haben. Es ist bereits zweifelhaft, ob das FG von einer Weiterbewirtschaftung durch die Eltern allein deshalb ausgehen konnte, weil der Ãœbertragungsvertrag vom 14. März 1979 den Passus enthält, dass die Kinder als Grundstücksübernehmer die Reben zu bearbeiten haben, soweit die Eltern infolge Alters oder Krankheit dazu nicht mehr in der Lage sind. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da ungeachtet einer Weiterbewirtschaftung der Flächen durch die Eltern die Kinder als Eigentümer der landwirtschaftlichen Flächen den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb geführt haben. Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs ist ausschließlich der Eigentümer oder Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche, da nur diesem das Fruchtziehungsrecht zusteht. Dass die Eltern auf Grund eines abgeschlossenen Pachtvertrags weitergewirtschaftet haben, ist weder festgestellt noch ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Eltern die Flächen, wenn überhaupt, im Wege der Familienhilfe für deren Kinder bewirtschaftet haben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass die Hofstelle weiterhin landwirtschaftlichen Zwecken gedient hatte, da sie dem Kläger (offensichtlich unmittelbar nach der Ãœbertragung der landwirtschaftlichen Flächen) für seine im Nebenerwerb betriebene Landwirtschaft überlassen worden ist. Das Fortbestehen eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebs der Eltern des Klägers kann damit jedenfalls nicht begründet werden.

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e) Ebenso wenig lässt sich der Fortbestand eines elterlichen landwirtschaftlichen Betriebs mit der Begründung annehmen, dass die Ãœbertragung der Hofstelle einerseits und der landwirtschaftlichen Nutzflächen andererseits eine in zwei Schritten vollzogene Ãœbergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs in vorweggenommener Erbfolge an den Kläger darstellt. Eine derartige Verknüpfung der beiden Ãœbertragungsvorgänge im Sinne eines Gesamtplans scheidet vorliegend schon angesichts der erheblichen Zeitspanne von 6 Jahren aus, die zwischen der Ãœbertragung der landwirtschaftlichen Flächen und der anschließenden Ãœbertragung der Hofstelle lag. Auch das weitere von dem FG herangezogene Indiz, dass der Kläger bereits auf dem elterlichen Hof, demgegenüber die Schwestern in einem 20 Kilometer entfernten Ort gewohnt hatten, trägt die Schlussfolgerung des FG nicht, dass ein verkleinerter Betrieb auf den Kläger in vorweggenommener Erbfolge übertragen werden sollte. Dabei übersieht das FG nämlich, dass den drei Geschwistern ausweislich des Ãœbertragungsvertrags gleichwertige Stückländereien übertragen worden sind. Nach dem Willen der Eltern ist der gesamte landwirtschaftliche Betrieb daher gerecht auf die Geschwister verteilt worden. Für eine daneben bestehende Absicht einer (verdeckten) Betriebsübertragung nach erfolgter Betriebsverkleinerung auf den Kläger bleibt deshalb kein Raum.

Quelle: Bundesfinanzhof


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