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BFH IX R 17/09 Rückabwicklung eines Anteilsverkaufs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage als rückwirkendes Ereignis


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Das FA beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.


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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.

II.
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Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zutreffend keinen Veräußerungsgewinn der Besteuerung unterworfen.

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1. Nach § 17 Abs. 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt war.

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2. Im Streitfall war die Klägerin innerhalb der letzten fünf Jahre vor Abschluss des Anteilskaufvertrages am 30. Juni des Streitjahres zu mehr als einem Viertel an der GmbH beteiligt, weil die GmbH mit ihren eigenen Geschäftsanteilen wirtschaftlich nicht an ihrem Unternehmen beteiligt ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 27). In den deshalb grundsätzlich steuerbaren Veräußerungsgewinn der Klägerin sind auch die im Jahr 1996 vorgenommenen Ausschüttungen aus dem EK 04 der GmbH durch Verrechnung mit dem hingegebenen Darlehen als negative Anschaffungskosten einzubeziehen, wenn sie –wie hier– die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 352, BStBl II 1999, 698). Der entsprechende Ersatztatbestand des § 17 Abs. 4 EStG in der aktuellen Fassung gilt erst ab dem Jahr 1997 (vgl. dazu Blümich/Ebling, § 17 EStG Rz 265a) und damit nicht für die im Jahr 1996 vollzogene Ausschüttung. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

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Umstritten ist allein, ob dieser Gewinn aufgrund des Rücktritts vom Kaufvertrag mit steuerrechtlicher Wirkung entfallen ist. Diese Frage hat das FG zutreffend bejaht.

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a) Ein Ereignis wirkt auf den bereits entstandenen materiellen Steueranspruch des § 17 Abs. 1 EStG ein und mithin zurück, wenn es sich materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung bezieht. So verhält es sich bei späteren Veränderungen des Veräußerungspreises (BFH-Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897). Ist der Kaufpreis schon beglichen, wirkt auf den Veräußerungstatbestand ein, wenn der Kaufpreis aus Gründen zurückgewährt wird, die im Kaufvertrag selbst angelegt sind (BFH-Urteil vom 19. August 2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107, m.w.N.). Ob dies aufgrund einer auflösenden Bedingung oder infolge Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage geschieht, ist unerheblich. Denn der erforderliche Anknüpfungspunkt liegt stets im Kaufvertrag (vgl. dazu eingehend F. Dötsch, Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe, 1987, S. 143 ff.) und bezieht sich damit auf das Tatbestandsmerkmal der „Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft“. Dem entspricht es, wenn die Rechtsprechung in der Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts wegen Vertragsstörungen kein steuerbares Veräußerungsgeschäft sieht (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 IX R 47/04, BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162).

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b) Das FG hat die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihren Mitgesellschaftern zutreffend als Rückabwicklung des Anteilskaufvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gewürdigt.

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Dabei obliegt die Vertragsauslegung dem FG als Tatsacheninstanz; sie bindet den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268, m.w.N.). Im Streitfall ist die Auslegung des FG jedenfalls möglich. Es konnte bereits nach dem Wortlaut des Vertrages vom 11. Dezember 2003 eine im Wegfall der Geschäftsgrundlage begründete und damit auch steuerrechtlich auf den Veräußerungstatbestand einwirkende Rückabwicklung des Anteilskaufvertrags annehmen. Entsprechend der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Lehre in der –hier maßgebenden– Zeit vor Kodifizierung der Grundsätze über das Fehlen und den Wegfall der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB kann auch der gemeinsame Irrtum über steuerliche Folgen zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH–, vom 18. November 1975 VI ZR 153/73, Der Betrieb 1976, 234; aus dem Schrifttum z.B. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 313 Rz 38; Unberath in Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 313 Rz 60; zum Begriff der Geschäftsgrundlage BGH-Urteil vom 24. November 1995 V ZR 164/94, BGHZ 131, 209, unter II.3.b, m.w.N.). Dabei gehören die steuerlichen Folgen eines Veräußerungsgeschäfts entgegen der Revision jedenfalls dann nicht in die alleinige Risikosphäre des Verkäufers, wenn die Vertragsparteien –wie hier in Ziff. 5 des Kaufvertrags– eine bestimmte steuerliche Lastenverteilung explizit zur Vertragsgrundlage gemacht haben (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 6. November 2002 XI R 42/01, BFHE 200, 560, BStBl II 2003, 257).

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Zwar handelt es sich bei dieser Klausel nicht um eine Steuerklausel im engeren Sinne, die den Vertrag bei einer bestimmten steuerrechtlichen Einordnung von vornherein entfallen lässt (vgl. dazu eingehend BFH-Urteil vom 24. November 1992 IX R 30/88, BFHE 170, 71, BStBl II 1993, 296). Indes ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass diese Vertragsbedingung eine gemeinsame Fehlvorstellung über die steuerrechtlichen Folgen offenbart, die erst mit dem BFH-Urteil in BFHE 188, 352, BStBl II 1999, 698, und damit nach Vertragsabschluss hinreichend geklärt wurden.


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