BFH IX R 17/09 Rückabwicklung eines Anteilsverkaufs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage als rückwirkendes Ereignis
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Es kommt mit dem FG auch nicht darauf an, ob das Rücktrittsbegehren wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor den Zivilgerichten zweifellos erfolgreich gewesen wäre, wenn die Kaufvertragsparteien diesen Vertrag –wie hier– tatsächlich und vollständig wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückabwickeln und sich infolgedessen so stellen, wie sie stünden, wenn der Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden wäre.
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So haben sich die Parteien des Anteilskaufvertrags nach den Feststellungen der Vorinstanz in der Tat verhalten. Sie haben sich aufgrund des Rückabwicklungsvertrags vom 11. Dezember 2003 mit ausdrücklicher und notariell beurkundeter Zustimmung der GmbH ihre jeweiligen Leistungen zurückgewährt: Die Klägerin bekam von den Gesellschaftern L und S ihren Gesellschaftsanteil zurück und zahlte ihrerseits den Kaufpreis zurück. Weiterer Rückabwicklungsbedarf bestand nicht, weil seit dem Kaufvertrag keine Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen vorgenommen wurden.
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c) Ist damit die „Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft“ auch steuerrechtlich rückwirkend entfallen, kommt es nicht zu einer Besteuerung nach § 17 Abs. 1 EStG. Da verfahrensrechtlich die Veranlagung des Streitjahres noch offen ist, bedarf es § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 IX R 79/06, BFHE 222, 464, BStBl II 2009, 227, unter II.1., m.w.N.). Der Senat versteht die Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107, zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rein materiell-rechtlich in dem Sinne, dass ein rückwirkendes Ereignis auch –wie hier– bei noch offener Veranlagung zu berücksichtigen ist. Dementsprechend ist im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr kein Veräußerungsgewinn anzusetzen.
Quelle: Bundesfinanzhof
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