Onlinerechner:   Vergleiche: Steuersparprogramme:


BFH IX R 93/07 Keine Übermaßbesteuerung


Seiten: 1 2 3 4


III.
Da die Revision begründet ist, kann die das gegenläufige Ziel verfolgende Anschlussrevision der Kläger keinen Erfolg haben. Im Ãœbrigen ist sie unzulässig und daher zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

Eine Abschrift der Revisionsbegründung wurde den Klägern am 20. Dezember 2007 zugestellt. Die Anschlussrevision war nach § 155 FGO i.V.m. § 554 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) innerhalb eines Monats, d.h. bis zum 21. Januar 2008, einzulegen und zu begründen (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 1981 II R 4/78, BFHE 133, 155, BStBl II 1981, 534); das ist nicht geschehen. Hierauf wurden die Kläger durch Schreiben des Vorsitzenden vom 7. Februar 2008, zugestellt am 11. Februar 2008, hingewiesen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO kann den Klägern nicht gewährt werden. Sie waren nicht ohne Verschulden gehindert, die Frist für die Einlegung der Anschlussrevision einzuhalten. Die Kläger müssen sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).

Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 8. November 2006 VII R 20/06, BFH/NV 2007, 469; vom 23. Oktober 2002 X B 56/02, BFH/NV 2003, 199, m.w.N.). Für den Fall der Verhinderung oder Abwesenheit eines mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeiters muss durch organisatorische Maßnahmen die Weiterbearbeitung, zumindest aber die Einhaltung von Fristen sichergestellt werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 199, m.w.N.). Insoweit ist im Einzelnen darzulegen, wie die Fristenkontrolle bei –wie auch immer bedingter– Abwesenheit der in der Kanzlei für die Fristenkontrolle zuständigen Mitarbeiterin geregelt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 IX B 44/06, BFH/NV 2007, 921).

Danach kann der Personalwechsel im Büro des Prozessvertreters der Kläger die Fristversäumnis nicht rechtfertigen. Gleiches gilt für die EDV-Probleme. Treten solche auf, erfordert eine ordnungsgemäße Büroorganisation, dass jedenfalls die Fristenkontrolle in einer Weise sichergestellt wird, dass sich die technischen Probleme hierauf nicht auswirken können.

Quelle: Bundesfinanzhof.de



Kommentieren

Links: