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BFH Urteil GrS 1/06 – Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise


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1. Aufwendungen für die Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise zu Informationszwecken sind keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn
a) sie nicht objektiv durch den Betrieb (Beruf) des Steuerpflichtigen veranlasst sind, insbesondere wenn mit der Reise programmgemäß auch ein allgemein-touristisches Interesse befriedigt wird, das nicht von untergeordneter Bedeutung ist,
b) außerhalb des Gruppenprogramms mit der Gruppenreise ein Privataufenthalt verbunden wird, dem im Rahmen der Gesamtreise mehr als nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

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2. Ist die Gesamtreise (1.) als nicht betrieblich (beruflich) veranlasst zu beurteilen, sind einzelne abgrenzbare Aufwendungen, die ausschließlich betrieblich (beruflich) veranlasst sind, als Betriebsausgaben (Werbungskosten) abziehbar.

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Der Große Senat hat damals ausgeführt: Eine Auslandsgruppenreise sei insgesamt und als Einheit zu beurteilen, weil die einzelnen Teile einer solchen Reise von der Organisation und der Durchführung her nur im Zusammenhang gesehen werden könnten. Könnten Aufwendungen für eine Auslandsgruppenreise, die teils aus privaten, teils aus beruflichen Erwägungen durchgeführt worden sei, steuerlich abgesetzt werden, würden dem Aufteilungsverbot zuwider Aufwendungen, die auch der Lebensführung dienten, steuerlich abgezogen. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sei eine Aufteilung teils beruflich, teils privat veranlasster Aufwendungen selbst dann ausgeschlossen, wenn die Aufteilung „wenigstens theoretisch in quantitativ messbare Abschnitte“ möglich wäre, der Umfang der einzelnen Teile an einer Reise aber nicht feststellbar und nicht nach objektiven Maßstäben nachprüfbar sei.

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Ergebe die Gesamtbeurteilung, dass auch private Reiseinteressen vorgelegen hätten, sei regelmäßig die betriebliche (berufliche) Veranlassung der gesamten Auslandsgruppenreise zu verneinen. Das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG verbiete es, auf das einfache Ãœberwiegen des einen (privaten) oder des anderen (betrieblichen, beruflichen) Zwecks abzustellen. Die Abziehbarkeit von Aufwendungen könne nur dann in vollem Umfang anerkannt werden, wenn die Förderung des Betriebs (Berufs) bei weitem überwiege und die Lebensführung ganz in den Hintergrund trete.

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Die Verbindung zwischen einer Gruppenreise, die noch nicht als privat veranlasst zu beurteilen wäre, mit einem Privataufenthalt spreche regelmäßig für die private Veranlassung der gesamten Reise, weil beide Teile der Reise im Zusammenhang miteinander geplant und durchgeführt sowie insbesondere die Beförderungskosten für beide Teile aufgewendet würden.

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Die Aufteilung von Fahrtkosten einer Reise, bei der Gesichtspunkte der Lebensführung eine nicht ganz untergeordnete Rolle gespielt hätten, sei in aller Regel ausgeschlossen. Aufwendungen der einheitlich zu würdigenden Reise fielen unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot. Aus den Aufwendungen einer insgesamt als privat zu beurteilenden Reise dürften deshalb nicht einzelne Aufwendungen herausgelöst und ihrerseits als betrieblich anerkannt werden. Derartige Kosten entstünden für die als Einheit zu behandelnde (private) Reise und seien mangels objektiver, leicht nachprüfbarer Umstände nicht aufteilbar. Dies gelte selbst dann, wenn einzelne Reiseabschnitte –isoliert betrachtet– als betrieblich veranlasst angesehen werden könnten.

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Jedoch könnten einzelne Aufwendungen, die zusätzlich zu den Aufwendungen für eine als privat zu beurteilende Reise entstünden und die ausschließlich betrieblich (beruflich) veranlasst seien, als Betriebsausgaben (Werbungskosten) anerkannt werden. Dagegen seien alle Aufwendungen, die auch ohne den einzelnen betrieblichen (beruflichen) Anlass entstanden wären, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

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e) Weitere Entwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Reiseaufwendungen

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Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung verlief wie folgt: Der BFH teilte im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 die Kosten der An- und Abreise, auch wenn die Reise sowohl beruflich genutzte als auch privat genutzte Zeitanteile enthielt, nicht auf; vielmehr ließ er die Reisekosten entweder ganz (dazu nachfolgend aa) oder aber gar nicht (dazu nachfolgend bb) zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu. In jüngerer Zeit kam es sodann zu einer Akzentverschiebung in der Rechtsprechung in Richtung einer weitergehenden Abziehbarkeit von Reiseaufwendungen (dazu nachfolgend cc).

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aa) Bereits unmittelbar nach der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 bestätigte der IV. Senat ein FG-Urteil, das die Aufwendungen eines Facharztes für eine 28-tägige Südafrika-Reise, auf der lediglich 15 Tage den beruflichen Interessen des Klägers gedient hatten, vollständig als Betriebsausgaben anerkannt hatte; der IV. Senat führte dazu aus, die für Auslandsgruppenreisen geltenden Erwägungen des Großen Senats ließen sich nicht ohne weiteres auf Reisen übertragen, denen offensichtlich ein unmittelbarer betrieblicher Anlass zugrunde liege (Urteil vom 12. April 1979 IV R 106/77, BFHE 127, 533, BStBl II 1979, 513; vgl. ferner Urteile vom 15. Dezember 1982 I R 73/79, BFHE 138, 40, BStBl II 1983, 409; vom 13. Dezember 1984 VIII R 296/81, BFHE 143, 53, BStBl II 1985, 325; vom 16. Oktober 1986 IV R 138/83, BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208 – Reise einer Kunstmalerin zu den Seychellen).

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bb) Demgegenüber ließ der BFH in zahlreichen anderen Fällen Reisekosten trotz beruflicher Mitveranlassung insgesamt nicht zum Abzug zu (Urteile vom 13. Februar 1980 I R 178/78, BFHE 130, 48, BStBl II 1980, 386 – Studienreisen eines Herstellers und Vertreibers von orthopädischen Hilfsmitteln; vom 8. Juli 1988 VI R 118/86, BFH/NV 1989, 93 – Türkeireise einer Berufsschullehrerin, die fast ausschließlich türkische Schülerinnen unterrichtet; vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19 – Steuerberater-Symposium auf der „Finnjet“; vom 1. Dezember 1989 VI R 135/86, BFH/NV 1990, 558; vom 8. August 1991 VI R 161/87, BFH/NV 1992, 100 – jeweils Studienreise eines Lehrers in die DDR; vom 7. September 1990 VI R 110/87, BFH/NV 1991, 232; vom 24. Oktober 1991 VI R 134/87, BFH/NV 1992, 240; vom 14. Mai 1993 VI R 29/92, BFH/NV 1993, 653 – jeweils vom Dienstherrn genehmigte Auslandsstudienreise von Referendaren; vom 27. März 1991 VI R 51/88, BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575 – von der Hochschule genehmigte Auslandsstudienreise eines Geographieprofessors; vom 2. März 1995 IV R 59/94, BFH/NV 1995, 959 – Fortbildungsveranstaltung für Rechtsanwälte in Sils Maria; vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10 – Englandreise einer Englischlehrerin; vom 29. November 2006 VI R 36/02, BFH/NV 2007, 681 – Israelreise einer Religionslehrerin mit dem Schulkollegium).



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