BFH Urteil I R 116/08 Steuerneutrale Verrechnung von Rückzahlungen vom steuerlichen Einlagekonto gegen Buchwerte gehaltener Anteile
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In entsprechender Weise hat der Senat es deshalb abgelehnt (Urteil vom 15. September 2004 I R 16/04, BFHE 208, 277, BStBl II 2005, 297), den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 9 Nr. 2a des Gewerbesteuergesetzes um eine vGA zu kürzen, für die Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1991 als verwendet galt. Konsequenterweise trifft die Kapitalgesellschaft im Fall der Einlagenrückgewähr auch nicht die Pflicht, Kapitalertragsteuer nach Maßgabe von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 EStG 1997 einzubehalten. Wäre es anders, müsste die Einlagenrückgewähr überdies gemäß § 8b Abs. 1 KStG 1999 n.F. vollständig steuerfrei gestellt werden. Die Lösung der Gegenmeinung, Rückzahlungen vom steuerlichen Einlagekonto zunächst steuerneutral gegen die Buchwerte der gehaltenen Anteile zu verrechnen und nur die überschießenden Beträge § 8b Abs. 1 KStG 1999 n.F. zu unterstellen, argumentiert für dieses Ergebnis just mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 n.F. Das aber ist inkonsequent: Entweder die Gesamtrückzahlung ist steuerfrei –und dieses Ergebnis befremdet, weil dann die stillen Reserven in den Beteiligungen unzutreffend erfasst würden– oder aber der Gesamtbetrag verbleibt außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8b Abs. 1 KStG 1999 n.F.
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Die dagegen gerichteten Ãœberlegungen, welche im Schrifttum und –dem folgend– von der Klägerin angestellt werden, erzwingen kein anderes Ergebnis: Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 20. April 1999 VIII R 38/96 (BFHE 188, 347, BStBl II 1999, 647) Ausschüttungen aus dem sog. EK 04 nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1991 –in Abgrenzung zu negativen Anschaffungskosten im Allgemeinen und dem „normspezifischen“ Anschaffungskostenbegriff bei § 17 EStG 1997 im Besonderen– ihrem Charakter nach als (betrieblichen) Beteiligungsertrag des Gesellschafters der Kapitalgesellschaft angesehen. Das aber widerspricht der vorstehenden Regelungsauslegung nicht. Die betreffenden Auskehrungen mögen Beteiligungserträge i.S. der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (§ 5 Abs. 1 EStG 1997) sein, es sind dies aber nicht solche i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997 n.F., und allein darauf kommt es im Zusammenhang mit § 8b Abs. 1 KStG 1999 n.F., in dem an § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997 n.F. angeknüpft wird, an. Gleichermaßen verfängt es nicht, auf den „eigentlichen“ Sinn und Zweck der Ausnahme in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 n.F. zu verweisen. Es ist richtig, dass hierdurch bezweckt werden soll, die Einlagenrückgewähr aus einer Kapitalbeteiligung im Grundsatz nicht als Kapitaleinkunft des Anteilseigners zu erfassen, wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird; für Anteile, welche im Betriebsvermögen gehalten werden, greift dieser Zweck nicht. Der Gesetzgeber hat dem aber keine Bedeutung beigemessen. Indem das Gesetz auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997 n.F. Bezug nimmt, erfolgt dies vorbehaltlos und insgesamt, also unter Einschluss von dessen Satz 3. Im Ergebnis deckt sich das mit der Behandlung in § 17 Abs. 4 EStG 1997 n.F.
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Dem Steuerpflichtigen muss dadurch in der Regel auch keineswegs ein „systemwidriger“ Nachteil geschehen (Otto, a.a.O., S. 342, m.w.N.): Werden Rückzahlungen vom steuerlichen Einlagekonto steuerneutral gegen die Buchwerte der gehaltenen Anteile verrechnet (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1999 VIII R 44/96, BFHE 188, 352, BStBl II 1999, 698; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 8b KStG Rz 80; insoweit anders Füger/Rieger, FR 2003, 543, 544), so lassen sie sich insofern steuerfrei von der Beteiligungsgesellschaft vereinnahmen. Ob jene Kapitalrückzahlungsbeträge, welche den Beteiligungsbuchwert übersteigen, sodann unmittelbar (so wohl die Verwaltungspraxis, vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 292, und –dem folgend– Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 8b Rz 20f) oder erst in Gestalt späterer Veräußerungsgewinne (so z.B. Gosch, ebenda) nach § 8b Abs. 2 KStG 1999 n.F. außer Ansatz bleiben, bedarf für den Streitfall keiner weiteren Erörterung. Denn anders als § 8b Abs. 1 KStG 1999 n.F. (vgl. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KStG 1999 n.F./§ 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KStG 2002) war § 8b Abs. 2 KStG 1999 n.F. –wie unter den Beteiligten unstreitig ist– im Streitjahr 2001 noch nicht anwendbar (vgl. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG 1999 n.F./§ 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG 2002).
Quelle: Bundesfinanzhof