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BFH Urteil I R 84/08 Nichtrückkehrtage bei Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich


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Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

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Dem Revisionsverfahren ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) beigetreten (§ 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das BMF hat keinen Antrag gestellt.

II.
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Die Revision ist für die Streitjahre 1998 und 1999 begründet; das Urteil des FG ist insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Im Ãœbrigen ist die Revision unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger in den Streitjahren 1997 und 2000 als Grenzgänger i.S. des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Frankreich zu besteuern und die Nachforderung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag insoweit rechtswidrig ist. Für die Streitjahre 1998 und 1999 hat das FG zu Unrecht die Grenzgängereigenschaft des Klägers angenommen; der Nachforderungsbescheid des FA ist insoweit rechtmäßig.


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1. Der Kläger war in den Streitjahren gemäß Â§ 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1997 (EStG 1997) beschränkt steuerpflichtig; er unterlag gemäß Â§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1997 mit den in den Streitjahren erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hatte der Kläger in den Streitjahren einen Wohnsitz in Frankreich und übte seine Arbeit im Inland aus.

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2. Die Ausübung des hiernach bestehenden Besteuerungsrechts war aber in den Streitjahren 1997 und 2000 durch Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich eingeschränkt. In den Streitjahren 1998 und 1999 können die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit für die K-GmbH dagegen nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich nur in Deutschland als dem Tätigkeitsstaat besteuert werden.

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a) Nach Art. 13 Abs. 5 Buchst. a DBA-Frankreich können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates haben, abweichend von Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich nur in diesem anderen Staat besteuert werden. Das Grenzgebiet umfasst nach Art. 13 Abs. 5 Buchst. b DBA-Frankreich die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegt; die Grenzgängerregelung ist auch für alle Personen anwendbar, die ihre ständige Wohnstätte in den französischen Grenzdepartements haben und in deutschen Gemeinden arbeiten, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegt (Art. 13 Abs. 5 Buchst. c DBA-Frankreich). Der Kläger hatte nach den Feststellungen des FG seine ständige Wohnstätte in einem französischen Grenzdepartement (vgl. BMF-Schreiben vom 11. Juni 1996, BStBl I 1996, 645) und war im Grenzgebiet in Deutschland beschäftigt.



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