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BFH Urteil I R 84/08 Nichtrückkehrtage bei Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich


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Krankheitstage führen nicht zu Nichtrückkehrtagen, da sie die Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates und in die Lebenswelt des Wohnsitzstaates nicht beeinträchtigen (Senatsbeschluss in BFHE 174, 338, BStBl II 1994, 696; Tz. B.4 des BMF-Schreibens in BStBl II 2006, 304; Kramer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Frankreich Art. 13 Rz 59; Züger in Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer, Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, 2003, S. 177, 193; Vogelgesang in Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O., Art. 15 OECD-MA Rz 293; Kamphaus/Büscher in Strunk/Kaminski/Köhler, a.a.O., Art. 15 OECD-MA Rz 277; Prokisch in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 15 Rz 153). Dies gilt auch insoweit, als die Krankheitstage auf Hin- und Rückreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen entfallen.


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Die vom FG anhand der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vorgenommene Beurteilung, dass der Kläger an den angegebenen Tagen tatsächlich krank gewesen sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; sie verstößt weder –mangels entsprechender Rügen des FA– gegen die Verfahrensordnung noch gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze (vgl. allgemein Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 30, m.w.N.). Entgegen der Auffassung des FA kommt es nicht darauf an, ob der Kläger gegen seine Mitwirkungspflichten aus § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO verstoßen hat. Denn ein solcher Verstoß könnte allenfalls zu einer Einschränkung der Sachaufklärungspflicht des FG nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO führen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 2005 XI B 239/03, BFH/NV 2005, 1605).

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ff) Entgegen der Auffassung des FG gehören die Dienstreisetage, an denen der Kläger infolge der Taifunwarnung nicht gearbeitet hat, zu den für die Grenzgängereigenschaft schädlichen Nichtrückkehrtagen. Im Gegensatz zu Urlaubs- und Krankheitstagen handelt es sich bei diesen Tagen um Arbeitstage des Klägers. Denn der Kläger war an diesen Tagen vertraglich zur Arbeit verpflichtet. Dem steht nicht entgegen, dass er seine Arbeitsleistung wegen höherer Gewalt nicht erbringen konnte. Entscheidend ist allein, dass sich der Kläger an den betreffenden Tagen aus beruflichen Gründen außerhalb der Grenzzone aufhielt.

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gg) Ausgehend von den Feststellungen des FG zu den Dienstreisen des Klägers ergibt sich danach folgende Berechnung der Nichtrückkehrtage (NRT):
34

1997

1998

1999

2000
NRT lt. FG

26

26

19

19
zzgl. eintägige Dienstreisen außerhalb der Grenzzone

4

8

9

5
zzgl. Hin-/Rückreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen außerhalb der Grenzzone
abzgl. Hinreisetage mit vorheriger zweifacher Grenzüberschreitung
abzgl. Reisen am Wochenende/ an Krankheitstagen

20

7

3

32

12

3

28

6

./.

26

2

4
zzgl. Nichtarbeit wegen Taifunwarnung

./.

4

./.

./.
= anzusetzende NRT

40

55

50

44

35
3. Das FG hat damit im Ergebnis für die Streitjahre 1997 und 2000 zutreffend angenommen, dass die Einkünfte des Klägers aus der nichtselbständigen Tätigkeit bei der K-GmbH nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich nur in Frankreich besteuert werden können. Der Nachforderungsbescheid des FA ist daher insoweit rechtswidrig.


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