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BFH Urteil II R 20/08 Im Kaufpreis enthaltene Kosten für Erschließung und Naturschutz-Ausgleichsmaßnahmen als Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung


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Im Kaufpreis enthaltene Kosten für Erschließung und Naturschutz-Ausgleichsmaßnahmen als Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung

Kauft ein Erwerber von einer Gemeinde ein Grundstück, das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits erschlossen ist, und enthält der vereinbarte Kaufpreis Kosten für die Erschließung sowie für durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen nach § 135a Abs. 2 BauGB für den Naturschutz, gehört auch der auf die Erschließung und die Ausgleichsmaßnahmen entfallende Teil des Kaufpreises zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
Urteil vom 23. September 2009 II R 20/08
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 6. März 2008 4 K 2637/04 (EFG 2008, 1653)


Gründe

I.
1
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 16. April 2004 erwarb der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) zusammen mit B von der Ortsgemeinde S ein 888 qm großes Grundstück, das bereits erschlossen war.

2
Der Kaufpreis betrug –unter Zugrundelegung von 43,50 € je qm Grundstücksfläche– 38.628 €. In dem Kaufpreis von 43,50 € je qm waren Erschließungsbeiträge in Höhe von 13,2629475 € je qm Grundstücksfläche, Ausbaubeiträge für die Abwasserbeseitigung und ein Baukostenzuschuss für den Anschluss an die Wasserversorgung in Höhe von 12,531904 € je qm Grundstücksfläche sowie Kostenerstattungsbeträge nach den §§ 135a bis 135c des Baugesetzbuches (BauGB) für Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz in Höhe von 0,1935352 € je qm Grundstücksfläche enthalten. Weitere Erschließungsbeiträge sowie der Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse gingen im Innenverhältnis zu Lasten der Käufer.

3
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –-FA–) setzte mit Bescheid vom 12. Juli 2004 gegenüber dem Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von 675 € fest. Dabei wurde die Bemessungsgrundlage ausgehend von einem hälftigen Anteil des Klägers am Kaufpreis mit 19.314 € ermittelt.

4
Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, die vertragliche Ãœbernahme der Erschließungskosten dürfe bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nicht berücksichtigt werden. Es fehle bereits begrifflich an einer grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung, wenn sich der Erwerber eines Grundstücks gegenüber der veräußernden Gemeinde zur Ãœbernahme der erst künftig entstehenden Erschließungskosten verpflichte. Denn der Erwerber übernehme damit eine ihn ohnehin als Folge der Erschließung treffende zukünftige Beitragsschuld. Bei der Erschließung gemeindeeigener Grundstücke könne eine Beitragspflicht erst beim späteren Grundstückserwerber entstehen. Die im Kaufvertrag mit der Gemeinde geschlossene Vereinbarung zur Ãœbernahme der künftig entstehenden Erschließungskosten sei als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren. Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sei daher ohne Einbeziehung der Erschließungskosten unter Berücksichtigung eines Grundstückspreises von 17,50 € je qm zu berechnen. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

5
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, Erschließungskosten eines von der Gemeinde erschlossenen eigenen Grundstücks gehörten bei einem Verkauf des Grundstücks nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn die auf die Erschließungsanlagen entfallenden Beträge gegen den Ersterwerber aus Vereinfachungsgründen nicht in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Akt festgesetzt, sondern betragsmäßig nachvollziehbar neben dem Kaufpreis in die zivilrechtliche Vereinbarung mit einfließen würden. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1653 veröffentlicht.



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