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BFH Urteil IV R 70/06 Betriebsvermögenseigenschaft von Grundstücken nach Umlegungsverfahren – Zerlegung der Grundstückszuteilung in Tauschgeschäft und Kaufgeschäft – Willentliche oder konkludente Entnahmeerklärung


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Die Betriebsvermögenseigenschaft des Grundstücks I habe sich deshalb an dem Grundstück II nicht fortsetzen können. Da letzteres weder betrieblich genutzt noch in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen eingelegt worden sei, handele es sich um Privatvermögen. Ein Entnahmegewinn sei daher nicht zu versteuern.

Selbst wenn der Auffassung des FG zu folgen wäre, wonach beide Grundstücke II und III im Umlegungsverfahren zugeteilt worden seien, könne sich die Betriebsvermögenseigenschaft an diesen Grundstücken nur insoweit fortsetzen, als sie flächenmäßig dem Grundstück I entsprächen. Die darüber hinausgehende Grundstücksfläche –im Streitfall etwa 37 %– sei deshalb dem Privatvermögen zuzuordnen. Der Entnahmegewinn sei daher um 130.500 DM zu kürzen (704 m² x 37 % = 261 m² x 500 DM/m² = 130.500 DM).

Ein Entnahmegewinn sei aber bereits deshalb nicht zu erfassen, da das Grundstück I schon im Jahr 1982 durch eindeutige Entnahmehandlung aus dem Betriebsvermögen entnommen worden sei. Das Grundstück I sei in das Baulandumlegungsverfahren eingebracht worden. Damit habe festgestanden, dass es einer landwirtschaftlichen Nutzung auf Dauer entzogen sei. Das Grundstück I sei daher mit der Verpachtung gewillkürtes bzw. geduldetes Betriebsvermögen geworden. Eine ausdrückliche Entnahmeerklärung lasse sich dem Schriftwechsel mit dem FA anlässlich der Teilgrundstücksveräußerung an die S eindeutig entnehmen. Eine konkludente Entnahmeerklärung sei überdies spätestens darin zu sehen, dass das Grundstück I nicht in die Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1981 (Zeitpunkt des Ãœbergangs von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich) aufgenommen worden sei.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Vorentscheidung aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1994 und 1995 vom 28. Mai 1997, jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 1998 dahingehend zu ändern, dass ein Entnahmegewinn für das Grundstück II nicht angesetzt wird.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abänderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1994 und 1995 dahin, dass ein Gewinn aus der Entnahme des Grundstücks II im Wirtschaftsjahr 1994/95 nur in Höhe von 218.048 DM zu berücksichtigen ist.

Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass das Grundstück I weder durch die Verpachtung an einen Dritten, noch durch die Nichtaufnahme in die Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1981 aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist (dazu unter 1.).

Zu Unrecht ist das FG aber davon ausgegangen, dass sich die Betriebsvermögenseigenschaft des Grundstücks I an dem gesamten Grundstück II fortgesetzt hat (dazu unter 2.).

Zutreffend ist das FG aber wiederum davon ausgegangen, dass das Grundstück II, soweit es ins Betriebsvermögen des Klägers gelangt ist, seine Betriebsvermögenseigenschaft nicht dadurch verloren hat, dass es zunächst brachgelegen hat und anschließend durch den Sohn als Gartenland unentgeltlich genutzt worden ist (dazu unter 3.).

1. Das Grundstück I ist bis zu der Bekanntmachung des Umlegungsplans vom 7. Dezember 1982 im Betriebsvermögen der Kläger geblieben.

a) Bis zur Verpachtung gehörte das landwirtschaftliche Grundstück I zum notwendigen Betriebsvermögen, da es zum unmittelbaren Einsatz in der Landwirtschaft der Kläger bestimmt war. Es konnte daher nur durch endgültige Lösung des betrieblichen Zusammenhangs oder der persönlichen Zurechnung, nicht aber durch bloße Erklärung entnommen werden (z.B. Senatsurteil vom 17. Januar 2002 IV R 74/99, BFHE 197, 513, BStBl II 2002, 356, m.w.N.). Auch die Verpachtung dieser Fläche führte nicht zu einer Entnahme. Da eine derartige Nutzungsänderung bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG keine Entnahme bewirkt, führt sie gemäß Â§ 4 Abs. 1 Satz 4 EStG auch bei der von den Klägern zu diesem Zeitpunkt noch durchgeführten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß Â§ 13a EStG nicht zu einer Zwangsentnahme. Anders als bei notwendigem Betriebsvermögen ist in diesem Fall aber eine spätere Entnahme der verpachteten Flächen durch bloße Erklärung dem FA gegenüber jederzeit möglich (z.B. Senatsurteil vom 14. Mai 2009 IV R 44/06, BFH/NV 2009, 1685).

b) Eine Entnahmeerklärung kann auch in einem schlüssigen Verhalten liegen, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen erkennbar gelöst wird. Sie muss jedoch unmissverständlich und von einem entsprechenden Entnahmewillen getragen sein (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135, unter 3.c der Gründe, m.w.N.). Dazu muss der Steuerpflichtige die sich aus der Entnahme ergebenden Folgerungen ziehen und regelmäßig den Gewinn aus der Entnahme des Grund und Bodens erklären (BFH-Urteil vom 21. August 1996 X R 78/93, BFH/NV 1997, 226, unter III.2.a der Gründe; BFH-Beschluss vom 4. Juni 2007 IV B 88/06, BFH/NV 2007, 2088, unter 3.a aa der Gründe).

aa) Eine solche Erklärung hat das FG dem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Teils des Grundstücks I an die S nicht entnehmen können. Diese Würdigung lässt einen Verstoß gegen die Denkgesetze nicht erkennen. Sie ist daher für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).



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