Onlinerechner:   Vergleiche: Steuersparprogramme:


BFH Urteil VI R 7/09 Sofortabzug der Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses


Seiten: 1 2 3


Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt.


EStG § 33

Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09

Vorinstanz: Hessisches FG vom 24. Mai 2007 9 K 1043/03

Gründe

I.
Die Kläger und Revisionskläger zu 1. bis 3. (Kläger) sind die Erben des verstorbenen A, der mit der Klägerin zu 1. im Streitjahr (2000) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurde. A erlitt im Jahre 1999 einen schweren Schlaganfall, der längere Rehabilitations- und Kurmaßnahmen zur Folge hatte und zum Ausweis eines Grads der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G (gehbehindert), aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos) und RF (Rundfunkgebührenbefreiung) führte.

Um A trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu ermöglichen und ihm den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, nahmen die Ehegatten im Streitjahr verschiedene Umbaumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus in B vor. Dabei handelte es sich um den Bau einer Rollstuhlrampe, die Einrichtung eines behindertengerechten Bades in einem Teil der bisherigen Küche, die Errichtung einer neuen Küche im verbliebenen Teil des früheren Küchenraumes sowie im Hauswirtschaftsraum und Umwandlung des Arbeitszimmers in einen Schlafraum.

Die von der Krankenkasse nicht bezuschussten Umbaukosten machten A und die Klägerin zu 1. in Höhe von 139.715,34 DM in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als außergewöhnliche Belastung geltend.

Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) mit dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ab, gewährte jedoch den Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 7.200 DM und den Pflege-Pauschbetrag von 1.800 DM.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) stützte sein klageabweisendes Urteil auf die sog. Gegenwertlehre und führte im Wesentlichen aus, der Bau der Rollstuhlrampe habe ebenso wie die Errichtung des behindertengerechten Bades den Wert des Grundstücks erhöht, weil die entsprechenden Einrichtungen auch von jedem anderen Bewohner des Gebäudes genutzt werden könnten. Die Umgestaltung der Küche sei lediglich eine Folge der Vergrößerung des Bades gewesen und daher wie diese Maßnahme zu beurteilen. Dies müsse auch für die das Arbeitszimmer betreffenden Umbaumaßnahmen gelten, wenn diese durch den behindertengerechten Umbau des Bades ausgelöst worden seien. Alle Umbaumaßnahmen seien A und der Klägerin zu 1. auch nicht zwangsläufig erwachsen, denn sie hätten auch eine behindertengerechte Mietwohnung beziehen können.

Mit ihrer dagegen gerichteten Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts und tragen vor: Die Rampe repräsentiere keinen Gegenwert, sie sei vielmehr eine den Vorgarten verunstaltende wertmindernde Baumaßnahme, die für nichtbehinderte Besucher des Hauses nur einen Umweg bedeute. Auch die rollstuhlgerechten Türverbreiterungen vermittelten keinen Gegenwert, sie seien vielmehr nachteilig, weil sie zu einer Verringerung des nutzbaren Wohnraums geführt hätten. Schließlich sei es erforderlich geworden, das Schlafzimmer im Erdgeschoss einzurichten.

Die Kläger beantragen,
das Urteil des FG vom 24. Mai 2007 9 K 1043/03 und die Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2003 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 18. Mai 2007 dahingehend zu ändern, dass weitere 139.716 DM als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Es ist der Auffassung, dem Abzug außergewöhnlicher Belastungen stehe der Gegenwert der Umbaumaßnahmen und die fehlende Zwangsläufigkeit der Aufwendungen entgegen. Durch die Baumaßnahmen am Bad hätten A und die Klägerin zu 1. einen Gegenwert erhalten, weil im Streitfall keine neuen Ausstattungsgegenstände eines vorhandenen Badezimmers durch eine behindertengerechte Einrichtung ersetzt, sondern etwas völlig Neues geschaffen worden sei. Auch der Umstand, dass das Bad objektiv von nichtbehinderten Personen genutzt werden könne, begründe einen Gegenwert. Die Rollstuhlrampe verkörpere ebenfalls einen Gegenwert, weil sich nicht ausschließen lasse, dass ein künftiger Erwerber bereit sei, für den behindertengerechten Zugang zum Haus einen höheren Preis für das gesamte Anwesen zu zahlen. Die Rollstuhlrampe schränke auch nicht den Zugang für nichtbehinderte Besucher des Hauses ein. Im Ãœbrigen lasse die fehlende Abgrenzbarkeit krankheitsbedingter von nicht krankheitsbedingten Gestaltungsentscheidungen bei den vorliegenden Baumaßnahmen die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen entfallen.



Kommentieren

Links: