BFH Urteil VIII R 30/06 Ansatz des Zwischengewinns bei der Veräußerung von Fondsanteilen
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a) Zutreffend hat das FG für die steuerrechtliche Beurteilung des Verkaufs der Fondsanteile nicht die Vorschriften des § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zugrunde gelegt. Bei dem X-Fonds handelt es sich um ein Wertpapier-Sondervermögen i.S. von § 1 Abs. 1 i.V.m. § 8 KAGG a.F. Damit richtet sich die Besteuerung der Erträge des Anlegers aus den Fondsanteilen nach der abschließenden Spezialregelung des KAGG a.F. (insbesondere § 39 Abs. 1 und Abs. 1a KAGG a.F.), welche einen unmittelbaren Rückgriff auf die Normen des EStG –und damit auch auf dessen § 20– ausschließt (BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539; vgl. ebenso schon zur Regelung des Auslandinvestmentgesetzes BFH-Urteil vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22). Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob die vom Kläger und seiner Ehefrau erworbenen Fondsanteile als Finanzinnovation gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG beurteilt werden könnten.
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b) Das FG hat die vom Kläger und seiner Ehefrau erzielten Erträge aus dem Verkauf der Fondsanteile nach den Vorschriften des KAGG a.F. in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt.
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aa) Nach § 39 Abs. 1 KAGG a.F. gehören u.a. die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen bei einem Privatanleger zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zu diesen Einkünften gehört nach § 39 Abs. 1a Sätze 1 und 2 KAGG a.F. auch der Zwischengewinn, das heißt das Entgelt für die dem Anteilscheininhaber noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Einnahmen, die in der Vorschrift aufgezählt sind. Werden Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen –wie im Streitfall– veräußert, so gilt der Zwischengewinn als in den Einnahmen aus der Veräußerung enthalten (§ 39 Abs. 1a Satz 3 KAGG a.F.).
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Die Kapitalanlagegesellschaft hat börsentäglich den Zwischengewinn i.S. des § 39 Abs. 1a KAGG a.F. zu ermitteln; sie hat ihn mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen (§ 41 Abs. 4 KAGG a.F.).
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bb) Für den Streitfall geht aus den vom FG eingeholten Auskünften der Bank und der Kapitalanlagegesellschaft hervor, dass der Fonds, an dem sich der Kläger und seine Ehefrau beteiligt hatten, für die von ihm erworbenen Genussscheine keine Zinsabgrenzungen gebildet hatte. Da es nur wenige Termine im Jahr gab, zu denen der Fonds Zahlungen aus den Genussscheinen bezog, stieg der Zwischengewinn nicht kontinuierlich an, sondern sprunghaft zu den Zahlungsterminen des jeweiligen Genussscheins. Der Kläger und seine Ehefrau haben ihre Fondsanteile kurz nach dem Ausschüttungstermin des Fonds (16. Februar 1998) in der Zeit vom 19. Februar 1998 bis zum 12. März 1998 erworben. Während dieses Zeitraums betrug der Zwischengewinn zunächst Null. Er begann erst im April 1998 wieder allmählich anzusteigen. Mithin war in dem vom Kläger und seiner Ehefrau geleisteten Kaufpreis für die Fondsanteile tatsächlich kein negativer Zwischengewinn enthalten. Die entsprechenden Feststellungen des FG hat der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, sie sind widerspruchsfrei zustande gekommen, verstoßen nicht gegen Erfahrungssätze und sind damit für das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).
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Danach beanstandet der Kläger zu Unrecht, dass bei Anschaffung der Fondsanteile keine Stückzinsen oder negativen Zwischengewinne offen ausgewiesen worden seien. FA und FG haben zu Recht den durch den Fonds nach den gesetzlichen Vorgaben des § 41 Abs. 4 KAGG a.F. ermittelten Zwischengewinn i.S. von § 39 Abs. 1a KAGG a.F. der Besteuerung zugrunde gelegt.
Quelle: Bundesfinanzhof