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BFH Urteil VIII R 79/06 IT-Projektleiter als freier Beruf


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2. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil die tatsächlichen Feststellungen des FG das Ergebnis tragen, dass der Kläger in den Streitjahren einen ingenieurähnlichen Beruf ausgeübt hat.


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a) Der Kläger war auf einem typischen Betätigungsfeld von Informatik-Ingenieuren, nämlich der IT-Projektleitung berufstätig. Bei den vom Kläger betreuten Projekten handelte es sich um hoch komplexe Datenverarbeitungsprojekte. Dabei ging es in erster Linie um die technische Realisierung der Vorhaben. Der Kläger hatte die technische Oberleitung der Arbeiten und die Verantwortung für die technische Realisierung. Dem FG-Urteil ist zu entnehmen, dass diese Aufgabe nur einer Person anvertraut werden konnte, die über besonders fundierte Fachkenntnisse und ein entsprechendes Fachwissen im Bereich der EDV verfügte. Der Kläger ist damit wie ein projektleitender Ingenieur tätig geworden (zu diesem Berufsbild vgl. die Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit, abrufbar unter www.berufenet.arbeitsagentur.de, Beruf „Projektingenieur“).

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b) Dass die vom Kläger geleiteten Projekte wegen ihres Umfangs und aufgrund ihrer Schwierigkeit von einem Team bearbeitet wurden, ist unschädlich. Freiberufliche Leistungen können grundsätzlich im Wege der Teamarbeit erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 69/06, BFHE 223, 206, BStBl II 2009, 642, m.w.N.). Die Anerkennung freiberuflicher Teamarbeit setzt voraus, dass der –eigenverantwortlich und leitend i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätige– Projektverantwortliche neben Fachkenntnissen über weitere Fähigkeiten verfügt, die nicht auf fachlichem oder technischem Gebiet liegen. Dass von einem IT-Projektleiter oder einem Projektingenieur zusätzlich Managementleistungen und soziale wie kommunikative Fähigkeiten verlangt werden, macht ihn nicht zum Gewerbetreibenden.

Quelle: Bundesfinanzhof


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