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BFH V R 14/08 – Uneinbringliche Entgelte in der Insolvenz – Keine Beendigung der Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters


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2. Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Vorsteuerberichtigung gegenüber dem Kläger als Organträger der H-GmbH vorzunehmen war. Gemäß Â§ 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den der Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen.


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a) Im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG hat die Vorsteuerberichtigung gegenüber dem (bisherigen) Organträger zu erfolgen, wenn die Uneinbringlichkeit vor der Organschaftsbeendigung eingetreten ist oder –wie im Streitfall– durch die Insolvenzeröffnung sowohl die Organschaftsbeendigung als auch die Uneinbringlichkeit gleichzeitig erfolgen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 11. April 1991 V R 126/87, BFH/NV 1992, 140; BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2008 V B 101/07, BFH/NV 2009, 432; vom 12. August 1993 V B 230/91, BFH/NV 1994, 277; vom 7. September 1998 V B 34/98, BFH/NV 1999, 226; vom 6. Juni 2002 V B 110/01, BFH/NV 2002, 1267). Ob bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Insolvenzeröffnung durch den leistenden Unternehmer Uneinbringlichkeit vorliegen könnte, ist im Streitfall schon deshalb unerheblich, weil auch der frühere Zeitpunkt das Streitjahr 2000 betraf.

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b) Der Kläger war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Organträger der H-GmbH.

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Eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (zu den Anforderungen an die umsatzsteuerrechtliche Organschaft vgl. BFH-Urteil vom 3. April 2008 V R 76/05, BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905).

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aa) Der Kläger war –entgegen seiner Auffassung– Unternehmer, wie es § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2 UStG voraussetzen. Nach § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Der Kläger hat ein bebautes Grundstück an die H-GmbH vermietet und damit entgeltliche Leistungen gegenüber der H-GmbH erbracht. Ob diese Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar sind oder ob es sich aufgrund der Organschaft um nicht steuerbare Innenleistungen handelt, ist für die zur Begründung einer Organschaft erforderliche Unternehmerstellung des Organträgers unerheblich (BFH-Urteile vom 29. Januar 2009 V R 67/07, BFHE 225, 172, BFH/NV 2009, 1331; vom 9. Oktober 2002 V R 64/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375).

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bb) Die finanzielle Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft durch Mehrheitsbeschluss durchsetzen kann (BFH-Urteile in BFHE 225, 172, BFH/NV 2009, 1331; vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671). Die finanzielle Eingliederung der H-GmbH folgt daraus, dass der Kläger 92 v.H. der Stimmrechtsanteile an der H-GmbH innehatte.

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cc) Die organisatorische Eingliederung erfordert, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger in der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft wirklich wahrgenommen wird. Es kommt darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder aber zumindest nach den zwischen Organträger und Organgesellschaft bestehenden Beziehungen sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht möglich ist (BFH-Urteile in BFHE 225, 172, BFH/NV 2009, 1331; in BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905; vom 5. Dezember 2007 V R 26/06, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451). Die organisatorische Eingliederung ergibt sich daraus, dass der Kläger alleiniger Geschäftsführer der H-GmbH war. Als solcher konnte er eine von seinem Willen abweichende Willensbildung bei der H-GmbH verhindern.

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Die organisatorische Eingliederung ist auch nicht, wie der Kläger meint, durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, beendet worden. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters steht der Annahme der organisatorischen Eingliederung regelmäßig nicht entgegen, wenn der Organträger –wie hier– weiterhin als Geschäftsführer der von der Insolvenz bedrohten Organgesellschaft tätig und die Verwaltungsbefugnis und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Organgesellschaft noch nicht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist (BFH-Urteil in BFHE 225, 172, BFH/NV 2009, 1331; BFH-Beschluss vom 10. März 2009 XI B 66/08, BFH/NV 2009, 977, m.w.N.).

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dd) Für die wirtschaftliche Eingliederung genügt es, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung vorhanden ist. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich dabei fördern und ergänzen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 225, 172, BFH/NV 2009, 1331; vom 3. April 2003 V R 63/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434; vom 25. Juni 1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534). Hierfür reicht das Bestehen von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft aus; insbesondere braucht die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom Organträger abhängig zu sein (BFH-Urteile in BFHE 225, 172, BFH/NV 2009, 1331; in BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434, m.w.N.).

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Allerdings lässt sich –im Gegensatz zur Auffassung des FG– die wirtschaftliche Eingliederung nicht mit der Vermietung des im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehenden Grundstückes begründen. Die zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bestehende Vermietergemeinschaft ist, soweit sie Vermietungsleistungen gegen Entgelt erbringt, ein vom Kläger unabhängiger selbständiger Unternehmer, dessen Leistungen keine Eingliederung der H-GmbH in das von der Vermietergesellschaft zu unterscheidende Unternehmen des Klägers bewirken kann (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 2007 V R 5/06, BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448, unter II.3.).


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