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BFH V R 14/08 – Uneinbringliche Entgelte in der Insolvenz – Keine Beendigung der Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters


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Der für die wirtschaftliche Eingliederung erforderliche vernünftige wirtschaftliche Zusammenhang ergibt sich aber aus der Vermietung des Grundstücks M-Straße 42 durch den Kläger an die GmbH. Die Vermietung eines Betriebsgrundstücks genügt, wenn es –wie vorliegend– für die Organgesellschaft von nicht nur geringfügiger Bedeutung ist, weil es eine wesentliche räumliche und funktionale Grundlage der Unternehmenstätigkeit der Organgesellschaft bildet (BFH-Urteil in BFHE 225, 172, BFH/NV 2009, 1331; in BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434, m.w.N.). Nach den den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen des FG hat das im Alleineigentum des Klägers stehende Grundstück eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Unternehmenstätigkeit der H-GmbH gehabt, weil sich auf diesem Grundstück nicht nur das von der H-GmbH genutzte Bürogebäude, sondern auch eine Werkhalle befunden hat, in der die vorproduzierten Teile zwischengelagert worden sind und die Vorkommission stattgefunden hat, sowie des Weiteren ein Magazin, in dem Kleinteile gelagert worden sind. Das genügt für die erforderliche wirtschaftliche Verknüpfung.


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c) Gegen die Vorsteuerberichtigung beim Organträger spricht –entgegen der Auffassung des Klägers– nicht das BFH-Urteil in BFHE 216, 375, BStBl II 2007, 848. In dieser Entscheidung ist der BFH von dem Rechtssatz ausgegangen, dass eine Vorsteuerberichtigung nicht gegenüber dem bisherigen Organträger, sondern gegenüber dem früheren Organ durchzuführen ist, wenn das Entgelt für eine während des Bestehens einer Organschaft bezogene Leistung erst nach Beendigung der Organschaft uneinbringlich geworden ist. Das ist vorliegend aber nicht der Fall.

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d) Der Vorsteuerberichtigung gegenüber dem Kläger steht auch nicht entgegen, dass das FG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und ggf. in welchem Umfang der Insolvenzverwalter die Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin erfüllt hat und ob er dies im Rahmen der Wahlrechtsausübung nach § 103 InsO getan hat.

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Wird ein uneinbringlich gewordenes Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind der Umsatzsteuerbetrag und der Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG). Das gilt auch für den Fall, dass der Insolvenzverwalter die durch die Eröffnung uneinbringlich gewordene Forderung erfüllt. Soweit der Senat im Urteil in BFHE 192, 129, BStBl II 2000, 703 (zum Konkursverwalter und § 17 der Konkursordnung) entschieden hat, dass keine Uneinbringlichkeit vorliegt, wenn dem Umsatz ein zweiseitiger Vertrag zugrunde liegt, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Gemeinschuldner und von dem anderen Teile nicht oder nicht vollständig erfüllt war und der Insolvenzverwalter gemäß Â§ 103 InsO an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllt und die Erfüllung von dem anderen Teile verlangt, hält der Senat hieran nicht mehr fest (Änderung der Rechtsprechung).

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Führt bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Uneinbringlichkeit (s. oben II.1.b), ist die sich hieraus ergebende Änderung nach § 17 UStG aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bereits für den Voranmeldungszeitraum der Verfahrenseröffnung zu vollziehen und kann nicht von erst später eintretenden Umständen wie einer Erfüllungswahl durch den Insolvenzverwalter nach § 103 InsO abhängen. Darüber hinaus spricht für die Uneinbringlichkeit bereits mit Verfahrenseröffnung auch im Anwendungsbereich des § 103 InsO, dass noch ausstehende Erfüllungsansprüche aufgrund der Verfahrenseröffnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ihre Durchsetzbarkeit verlieren (BGH-Urteile vom 25. April 2002 IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, unter II.2.b bb zu § 9 InsO; vom 17. November 2005 IX ZR 162/04, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 2006, 915, unter III.1.b cc zu § 103 InsO, und vom 1. März 2007 IX ZR 81/05, NJW 2007, 1594, unter II.1.b aa zu § 103 InsO).

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3. Der Senat entscheidet im Einvernehmen der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 121 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

Quelle: Bundesfinanzhof


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