BFH verwehrt geschlossenen Fonds Umsatzsteuervorteil
Urteil vom 03.03.11 BFH V R 24/10
Mit Urteil vom 3. März 2011 V R 24/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass sog. Haftungsvergütungen, die geschlossene Fonds an ihre Gesellschafter zahlen, nicht umsatzsteuerfrei sind.
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Im entschiedenen Fall ging es um die Klage eines Komplementärs, der bei mehreren geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geschäftsführungs- und vertretungsbefugt war und aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses für die Verbindlichkeiten der Fonds persönlich zu haften hatte. Nach den Gesellschaftsverträgen erhielt der Komplementär für die ihn treffende persönliche Haftung jeweils gesondert vereinbarte Festvergütungen, für die er die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch nahm. Diese Vorschrift gilt für die Ãœbernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten. Den Fonds kam es auf die Steuerfreiheit der Haftungsleistung an, da sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren.
Nach dem Urteil des V. Senats des BFH ist die Haftung des geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Komplementärs nur Teil einer einheitlichen Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst. Diese Leistung ist insgesamt umsatzsteuerpflichtig, so dass auch für den auf die Haftung entfallenden Vergütungsanteil keine Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden kann. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG kommt nach dem Urteil des BFH nur in Betracht, wenn für Geldverbindlichkeiten eingestanden werden soll, nicht aber wenn es –wie bei der den Komplementär treffenden Haftung– um eine Einstandspflicht für Sachleistungsverpflichtungen geht. Die Vorinstanz hatte demgegenüber noch die Steuerfreiheit bejaht.
Das Urteil des BFH betrifft nicht nur Immobilienfonds, sondern alle als Personen- oder Personenhandelsgesellschaften konzipierten Fonds, die ihren geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschaftern gewinnunabhängige Haftungsvergütungen zahlen und die aufgrund ihrer z.B. vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Keine Auswirkungen hat das Urteil auf Fonds, die entweder –z.B. als Leasingfonds– originär umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen oder — z.B. bei der Vermietung von Geschäftsimmobilien– aufgrund einer sog. Option zur Umsatzsteuerpflicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Bundesfinanzhof
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