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BFH VI R 1/09 – Fortgeltung der Antragsveranlagung ungeachtet der Antragsfrist


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b) § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. ist gemäß § 52 Abs. 55j EStG n.F. erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und –hier einschlägig– in Fällen, in denen am 28. Dezember 2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Letzteres trifft zu. Eine bestandskräftige Ablehnung des Antrags der Kläger auf Durchführung der Einkommensteuer-Veranlagung 2004 liegt nicht vor. Nach Ansicht des Senats ist der Anspruch der Kläger auf Durchführung der streitbefangenen Veranlagung von weiteren Voraussetzungen nicht abhängig (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 23/08, BFH/NV 2009, 755).

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Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Finanzbehörden (Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 5. Juni 2009 S 2270 A-11-St 216; Thüringer Landesfinanzdirektion vom 12. Oktober 2009 S 2270 A-01-A 2.13) nicht erforderlich, dass der Antrag auf Veranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 bereits vor dem 28. Dezember 2007 bei den Finanzbehörden eingegangen ist. Dies mag zwar der Vorstellung des Gesetzgebers entsprechen, der mit der Anwendungsregelung für Fälle, in denen die bisherige zweijährige Antragsfrist im Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits abgelaufen war, keine Anträge auf Veranlagung mehr ermöglichen wollte (BTDrucks 16/7036, 17 ff.). Diese Absicht hat jedoch im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden; der Wortlaut des § 52 Abs. 55j EStG n.F. ist insoweit eindeutig. Der subjektive Wille der an der Gesetzgebung Beteiligten ist daher für die Auslegung ohne Bedeutung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. Juni 1999 IV R 33/98, BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58, m.w.N.).

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Damit ist –soweit Verjährungsfristen nicht entgegenstehen– § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. auch für diejenigen Anträge maßgeblich, die erst nach der Veröffentlichung des Gesetzes, dem 28. Dezember 2007, gestellt worden sind. Der Senat berücksichtigt dabei auch, dass aufgrund der seit 2005 geänderten Rechtsprechung des Senats zu der Vorschrift des § 46 Abs. 2 (Nr. 1 und Nr. 8) EStG und der darauf folgenden Reaktionen des Gesetzgebers vielfach zeitliche Zufälligkeiten darüber mitentscheidend waren, ob Anträge bzw. Klagen auf Durchführung von Einkommensteuer-Veranlagungen erfolgreich sein konnten (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 755).

Quelle: Bundesfinanzhof



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