BFH VII R 26/08 – Antidumpingzoll: Anwendung der "de-minimis-Regelung" im Firmenverbund hinsichtlich der Befreiung vom Antidumpingzoll auf wesentliche Fahrradteile aus der Volksrepublik China
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Der von der Revision vertretenen Ansicht, die durch Art. 14 VO Nr. 88/97 angeordnete „sinngemäße“ Geltung der Art. 291 bis 304 ZKDVO a.F. bedeute, dass die Verwendungsfrist bei den zur besonderen Verwendung in den freien Verkehr übergeführten Fahrradteilen nach Sinn und Zweck der maßgebenden Antidumpingzollschriften überschritten werden dürfe, folgt der Senat nicht. Es widerspricht nicht dem Sinn und Zweck der VO Nr. 88/97, sondern ist vielmehr aus Gründen der wirksamen zollamtlichen Ãœberwachung geboten, dass eingeführte wesentliche Fahrradteile nach Art. 294 Abs. 1 ZKDVO a.F. ihrer die Befreiung vom Antidumpingzoll rechtfertigenden besonderen Verwendung innerhalb einer bestimmten Frist zugeführt worden sein müssen. Der Senat sieht auch insoweit keine Verpflichtung, die Frage, was unter „sinngemäßer“ Geltung des Art. 294 ZKDVO a.F. zu verstehen ist, dem EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorzulegen.
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Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass die festgestellten Ãœberschreitungen der Verwendungsfrist nicht gemäß Art. 204 Abs. 1 2. Halbsatz ZK i.V.m. Art. 859 Nr. 1 ZKDVO als Verfehlungen gelten, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben. Eine Fristverlängerung hätte der T-GmbH bei entsprechender Antragstellung nur unter den Voraussetzungen des Art. 294 Abs. 3 ZKDVO a.F. gewährt werden können, die jedoch nach den Feststellungen des FG nicht vorlagen. Zulässige und begründete Revisionsgründe bezüglich dieser Feststellung sind nicht vorgebracht (§ 118 Abs. 2 FGO). Art. 294 ZK in der Fassung der (Änderungs-)Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 (ABlEG Nr. L 188/1) findet auf den Streitfall keine Anwendung; auf die entsprechenden Ausführungen des FG wird verwiesen.
Quelle: Bundesfinanzhof