BFH VII R 42/07 Abgrenzung von Monitoren – Tarifierung von in Computer einzusteckenden Karten
Einreihung eines Graustufenmonitors
1. Dass ein Monitor nicht nur Bilder wiedergeben kann, die von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine stammen, sondern auch aus anderen Quellen stammende Bilder, verleiht ihm keine „eigene Funktion“ (andere Funktion als Datenverarbeitung) i.S. der Anm. 5 E zu Kap. 84 KN (Änderung der Rechtsprechung).
2. Ein Monitor führt auch nicht deshalb eine andere Funktion als Datenverarbeitung aus, weil er in der Lage ist, im Schwarz-Weiß-Bild Graustufen exakt wiederzugeben, und deshalb für die Bildwiedergabe radiologischer Aufnahmen besonders geeignet ist.
ZK Art. 12
KN Kap. 84 Anm. 5 E, Unterpos. 8471 60 80, Unterpos. 8471 80 00, Unterpos. 8528 22 00, Unterpos. 8543 89 97
Urteil vom 23. September 2009 VII R 42/07
Vorinstanz: FG München vom 25. Januar 2007 14 K 2944/06
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte im Januar 2006 die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA) zum einen für zwei LCD-Graustufenmonitore (Twin-Gerät), die in der klinischen Diagnostik der Bildwiedergabe radiologischer Aufnahmen dienen, und zum anderen für eine Grafikkarte, die zur Ansteuerung eines Monitors zur Abbildung radiologischer Aufnahmen verwendet wird. Während die Klägerin die Einreihung in die Unterpos. 8471 60 80 der Kombinierten Nomenklatur (KN) in der seinerzeit maßgeblichen Fassung der Änderungs-Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 (Amtsblatt der Europäischen Union –ABlEU– Nr. L 286/1) bzw. in die Unterpos. 8471 80 00 KN vorschlug, erteilte die Oberfinanzdirektion, deren Zuständigkeit inzwischen auf den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Hauptzollamt –HZA–) übergegangen ist, unter dem 22. Februar 2006 zwei vZTA, mit denen die Waren in die Unterpos. 8528 22 00 KN bzw. in die Unterpos. 8543 89 97 KN eingereiht wurden. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Die hiergegen erhobene Klage, die die Klägerin wegen einer zwischenzeitlichen Änderung der KN und der deswegen ungültig gewordenen vZTA als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterbetrieb, wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass der Monitor zu Recht in die Unterpos. 8528 22 00 KN eingereiht worden sei. Eine Einreihung in die Pos. 8471 KN komme nicht in Betracht, weil der Monitor in einem System eingesetzt werde, das eine andere Funktion als die Datenverarbeitung, nämlich die Radiodiagnose ausführe. Wie die Klägerin selbst dargestellt habe, sei der Monitor auf die speziellen Zwecke der Radiodiagnose-Systeme abgestimmt und sei ein Spezialmonitor, der nur im Rahmen der medizinischen klinischen Diagnostik Verwendung finde. Auch die Grafikkarte sei von der Pos. 8471 KN ausgeschlossen, weil sie nicht von der Art sei, wie sie ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendet werde, sondern ebenfalls für spezielle Radiodiagnose-Systeme konstruiert und bestimmt sei.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass der Monitor lediglich über eine DVI-D-Schnittstelle zum Anschluss an einen Computer verfüge; Videosignale aus anderen Quellen könnten über diese Schnittstelle nicht bzw. nur eingeschränkt vom Monitor wiedergegeben werden.
Der Monitor sei auch nicht Teil eines medizinischen Radiodiagnose-Systems, sondern vielmehr für das Funktionieren eines solchen Systems entbehrlich. Er diene dem Betrachten durch Röntgengeräte oder Computertomographiegeräte aufgenommener Bilder, ohne dass aber solche Geräte diesen Monitor benötigten, da sie ihr Ergebnis auch auf andere Weise –wie z.B. traditionell üblich auf Film– ausgeben könnten. Für das Betrachten des als Datei gespeicherten Bilds am Bildschirm sei lediglich der Anschluss des Monitors an einen handelsüblichen PC erforderlich, der sich an einem ganz anderen Ort als das Radiodiagnosegerät befinden könne. Die streitige Grafikkarte sei ebenso, wie es der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) für eine Netzwerkkarte entschieden habe, als Einheit eines Datenverarbeitungssystems anzusehen.
Das HZA ist der Ansicht, dass Monitore in die Pos. 8528 KN einzureihen seien, wenn sie für spezifische Systeme bestimmt seien, die aufgrund ihrer eigenen Funktion gemäß Anm. 5 E zu Kap. 84 KN aus der Pos. 8471 KN ausgewiesen seien. Zu solchen Systemen gehörten auch bildgebende Systeme der Medizintechnik. Es sei unzutreffend, den streitigen Monitor als Teil eines handelsüblichen PC zu bezeichnen, da er bei Verwendung als Radiodiagnose-System mit einer Sonderausstattung versehen sei, die einer Einreihung in Pos. 8471 KN entgegenstehe.