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BFH VII R 42/07 Abgrenzung von Monitoren – Tarifierung von in Computer einzusteckenden Karten


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3. Liegen somit die Voraussetzungen der Anm. 5 E zu Kap. 84 KN nicht vor, ist zu prüfen, ob der streitige Monitor als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zur Pos. 8471 KN gehört, weil er die drei Voraussetzungen der Anm. 5 B Buchst. a bis c zu Kap. 84 KN erfüllt, nämlich von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art, an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar und in der Lage ist, Daten in einer Form zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind (vgl. EuGH-Urteil in ZfZ 2009, 217, Rz 41).

Die insoweit erforderlichen Feststellungen hat das FG ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt zwar nicht ausdrücklich getroffen; jedoch lässt sich den sinngemäß in Bezug genommenen, dem Antrag auf Erteilung einer vZTA beigefügten Unterlagen (Warenbeschreibung und Gebrauchsanleitung) entnehmen, dass –was bisher auch von keiner Seite in Abrede gestellt wurde– der Monitor mit Hilfe einer Grafikkarte an die Zentraleinheit eines Computers anschließbar und in der Lage ist, die vom System gelieferten Daten zu empfangen. Fraglich könnte somit allein sein, ob der streitige Monitor von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist. Auch diese Frage lässt sich jedoch nach den insoweit nach der Rechtsprechung des EuGH zu beachtenden Gesichtspunkten sowie anhand der Antragsunterlagen bejahen.

Nach dem EuGH-Urteil in ZfZ 2009, 217 (Rz 56 bis 61) erfolgt die Abgrenzung von Monitoren der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art einerseits und Fernsehbildschirmen oder Videomonitoren andererseits nicht nach ihrer tatsächlichen Verwendung, sondern nach den Funktionen, die sie auszuführen fähig sind, d.h. nach ihren objektiven technischen Merkmalen und Eigenschaften gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zur Pos. 8471 Rz 65.0 bis 70.0 (in der Fassung des Streitjahres 2004 des EuGH-Falls, die im Wesentlichen den aktuellen ErlHS zur Pos. 8528 Rz 07.0 bis 13.0 entsprechen). Danach lassen sich die hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Monitore zum einen nach dem Vorhandensein einer Schnittstelle bestimmen, die ihrer Art nach zum Anschluss an Datenverarbeitungssysteme geeignet ist, sowie nach weiteren technischen Merkmalen, insbesondere danach, dass sie für eine Arbeit im Nahbereich ausgelegt sind, dass sie nicht über die Möglichkeit der Wiedergabe von Fernsehsignalen verfügen, dass ihre elektromagnetischen Feldemissionen gering sind, dass die Größe ihrer Anzeigebildpunkte bei mittlerer Auflösung mit 0,41 mm beginnt und bei hoher Auflösung geringer wird, dass ihre Bandbreite 15 MHz oder mehr beträgt und dass ihre Bildpunkte kleiner, ihre Konvergenzraten aber höher sind als bei Videomonitoren der Pos. 8528 des Harmonisierten Systems.

Nach der dem Antrag auf Erteilung einer vZTA beigefügten Warenbeschreibung und Gebrauchsanleitung verfügt der streitige Monitor über eine für den Anschluss an einen Computer geeignete DVI-D-Schnittstelle und soll mit Hilfe eines Datenkabels über eine besondere, seine Funktionen unterstützende Grafikkarte mit dem Computer verbunden werden. Er ist durch die vorhandene Dreh- und Neigbarkeit, die Höhenverstellbarkeit sowie die Möglichkeit, einen Schwenkarm anzubringen, für die Arbeit im Nahbereich konzipiert. Seine Horizontalfrequenz ist nicht feststehend, sondern beträgt 31,5 bis 75 kHz. Dass er über die Möglichkeit verfügt, Fernsehsignale wiederzugeben, ist nicht ersichtlich und auch von keinem der Beteiligten behauptet worden.

Der erkennende Senat sieht die sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden technischen Merkmale und Eigenschaften als ausreichend für die Feststellung an, dass der streitige Monitor von der hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art ist und nicht als sonstiger Video- oder Fernsehbildschirm angesehen werden kann. Die Sache ist daher spruchreif.

4. Die spezielle der Ansteuerung des Monitors dienende Grafikkarte ist ebenfalls als Einheit eines Datenverarbeitungssystems der Pos. 8471 KN anzusehen. Der EuGH hat bereits entschieden, dass in Computer einzusteckende Karten (Netzwerk-, Grafik- oder Soundkarten) oder andere Netzwerkausrüstungen Einheiten automatischer Datenverarbeitungsmaschinen sind, da sie keine andere Funktion als Datenverarbeitung ausführen und nicht ohne ihren Einsatz in einem Computer funktionieren können (vgl. EuGH-Urteile vom 19. Oktober 2000 C-339/98 –Peacock–, Slg. 2000, I-8947, ZfZ 2001, 15; vom 10. Mai 2001 C-463/98 –Cabletron Systems–, Slg. 2001, I-3495, ZfZ 2001, 268; in Slg. 2001, I-4391, ZfZ 2001, 301; vom 18. Juli 2007 C-142/06 –Olicom–, Slg. 2007, I-6675, ZfZ 2007, 268). Dass die im vorliegenden Fall zu tarifierende Grafikkarte spezielle für das Ansteuern des LCD-Graustufenmonitors bestimmte und geeignete Eigenschaften hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Funktion, welche die Grafikkarte ausführt, ist gleichwohl Datenverarbeitung. Es ist weder vom FG festgestellt noch sonst ersichtlich, dass diese Grafikkarte nicht in einen Computer eingebaut wird.

5. Innerhalb der Pos. 8471 KN sind der streitige LCD-Graustufenmonitor in die Unterpos. 8471 60 80 und die Grafikkarte in die Unterpos. 8471 80 00 KN einzureihen.

Quelle: Bundesfinanzhof



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