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BFH – VII R 6/09 – Rückforderung eines Erstattungsbetrags vom Kreditinstitut des Ãœberweisungsempfängers


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Ist in den Zahlungsvorgang bei einer Steuererstattung ein vom Steuerpflichtigen angegebenes Kreditinstitut eingeschaltet, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass das FA mit der Ãœberweisung nicht zu dessen Gunsten, sondern mit befreiender Wirkung gegenüber dem Anspruchsberechtigten, der das Konto angegeben hat, leisten will. Das Kreditinstitut ist nicht Leistungsempfänger, sondern lediglich die vom Steuerpflichtigen bezeichnete Zahlstelle.

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b) So liegt es im Streitfall. Das FA wollte mit der Ãœberweisung auf das von der GmbH benannte Konto bei der Klägerin an die GmbH leisten und die Klägerin hat sich –wie aus der Verbuchung des Betrags auf das bei ihr noch geführte Konto der GmbH und der späteren Herausgabe des Habensaldos an den Insolvenzverwalter ersichtlich– als Zahlstelle der GmbH verstanden. Sie war nicht Leistungsempfängerin i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO.

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c) Etwas anderes ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass die Klägerin das Girokonto der GmbH vor Eingang der Ãœberweisung des FA gekündigt hatte. Zwar hat der Senat in den Beschlüssen vom 28. Januar 2004 VII B 139/03 (BFH/NV 2004, 762) und vom 6. Juni 2003 VII B 262/02 (BFH/NV 2003, 1532, m.w.N.) die Rückforderung von einem Kreditinstitut für rechtmäßig erachtet, wenn das FA die Erstattung auf ein nicht mehr bestehendes Konto überwiesen hat. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte unterscheiden sich aber vom Streitfall dadurch, dass dort das Kreditinstitut das Konto bereits einige Zeit vor der Ãœberweisung gekündigt und den Ãœberweisungsbetrag mit Forderungen aus diesem Konto verrechnet hatte. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass das Kreditinstitut, das wegen der nach Kündigung noch fortbestehenden Nachwirkungen des Girovertrags berechtigt sei, noch eingehende Ãœberweisungsbeträge für seine ehemaligen Kunden entgegenzunehmen, mit der Aufrechnung eine eigene Zweckbestimmung der Leistung gegenüber seinen Kunden treffe und nicht lediglich als Zahlstelle fungiere; dadurch sei es selbst Leistungsempfänger geworden.

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Entgegen der Auffassung des FG lässt sich mit diesen Entscheidungen nicht begründen, dass auch im Streitfall die Klägerin, die das gekündigte Konto mit einem Habensaldo geschlossen und das Geld an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH weitergeleitet hat, Leistungsempfängerin ist. Die Klägerin hat sich vielmehr so verhalten, wie sie sich nach der zivilrechtlichen Rechtslage gegenüber ihrer früheren Kundin verhalten musste, nämlich als bloße Zahlstelle.

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(1) Der Senat teilt die Auffassung des BGH, dass die Bank des Ãœberweisungsempfängers im mehrgliedrigen Ãœberweisungsverkehr regelmäßig nur als Leistungsmittlerin, d.h. als Zahlstelle des Ãœberweisungsempfängers handelt und als solche in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Ãœberweisenden steht, so dass sie grundsätzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Fehlüberweisung nach § 812 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eingebunden ist. Dem Umstand, dass ein Girovertrag bei Eingang des Ãœberweisungsbetrags bereits durch Kündigung erloschen ist, hat der BGH insoweit keine Bedeutung beigemessen. Mit dem Erlöschen des Girovertrags verliere das laufende Konto allerdings seine Eigenschaft als Zahlungsverkehrskonto. Die kontoführende Bank sei danach grundsätzlich nicht verpflichtet, nachträglich eingehende Beträge auf dem Konto zu verbuchen. Daraus folge jedoch nicht, dass die Bank des Begünstigten nach Erlöschen des Girovertrags nicht mehr als dessen Zahlstelle fungieren könne. Vielmehr sei sie auch bei einem erloschenen Girovertrag in dessen Nachwirkung noch befugt, im Interesse ihres früheren Kunden eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entgegenzunehmen, müsse sie dann aber auf dem bisherigen Konto entsprechend § 676f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB herausgeben. Handele die Bank dementsprechend, so sei dieses Vorgehen als bloße Zahlstellentätigkeit zu werten: Es stehe außer Zweifel, dass sie bei der Entgegennahme des Ãœberweisungsbetrags und dessen Verbuchung auf dem internen weitergeführten Konto für den früheren Kontoinhaber handele und die Ãœberweisung nicht etwa als Zahlungen an sich ansehe. Die von der Bank zunächst vorgenommene Verrechnung des eingegangenen Ãœberweisungsbetrags mit dem Debet auf dem Konto der GmbH und die anschließende Herausgabe an den Insolvenzverwalter könne nicht anders verstanden werden (BGH-Urteil vom 5. Dezember 2006 XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 914).

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(2) Entgegen der Auffassung des FA sind diese Ausführungen des BGH nicht ausschließlich auf das Innenverhältnis zwischen Bank und Bankkunden bezogen, da sie ausdrücklich den Bereicherungsanspruch des Ãœberweisenden betreffen und die Bank insoweit als bloße Zahlstelle ausweisen. Sie sind auch auf den Rückzahlungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO übertragbar. Zwar können die §§ 812 ff. BGB auf den öffentlich-rechtlichen Rückzahlungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO keine unmittelbare Anwendung finden, da dieser Anspruch Ausdruck eines übergeordneten und allgemein herrschenden Prinzips ist, dass derjenige, der vom Staat ohne Rechtsgrund etwas erhalten hat, grundsätzlich verpflichtet ist, das Erhaltene zurückzuzahlen. Jedoch ist der Rechtsgedanke des § 812 Abs. 1 BGB auch im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO zu beachten (vgl. Senatsurteil in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353, m.w.N.)

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(3) Ob im Hinblick auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des BGH (in BGHZ 170, 121) für den –hier nicht vorliegenden– Fall einer nach Auflösung des Kontos vorgenommenen Verrechnung eines eingehenden Erstattungsbetrags mit eigenen Forderungen der Bank an der in BFH/NV 2003, 1532 und 2004, 762 dargelegten Rechtsauffassung noch festgehalten werden könnte, bedarf hier keiner Entscheidung.

Quelle: Bundesfinanzhof



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