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BFH VIII B 62/09 Keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. für Freiberufler im Jahr 2007


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2. Bei der im Verfahren zur AdV gebotenen –aber auch ausreichenden– summarischen Prüfung bestehen nach Auffassung des Senats keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2007 vom 26. Oktober 2008 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 26. November 2008.

a) Die vom Antragsteller vertretene Rechtsauffassung, Freiberufler hätten kein Wirtschaftsjahr und deshalb sei die Ãœbergangsregelung nach § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG n.F. auf diesen Personenkreis nicht anwendbar, mit der Folge, dass dann nach der Generalklausel des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG n.F. die durch das UntStRefG 2008 eingeführte Neufassung des § 7g EStG erst ab dem Veranlagungszeitraum 2008 Anwendung finde, wird im Schrifttum von Wendt (Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach dem neu gefassten § 7g EStG 2008, Finanz-Rundschau 2008, 598) und Röhrig (Neuregelung zu den Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen, Ein Rettungsanker für Freiberufler?, Einkommensteuerberater 2008, 113) vertreten. Die überwiegende Meinung im Schrifttum geht –ohne weitere Begründung– übereinstimmend davon aus, dass § 7g EStG n.F. in jedem Fall bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden ist. Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Problematik gehen konkret lediglich Schmidt/Kulosa (EStG, 28. Aufl., § 7g Rz 2) sowie Blümich/Brandis (§ 7g EStG Rz 2) ein. Beide lehnen die Auffassung des Antragstellers unter Hinweis auf die Auffassung der Finanzverwaltung und auf eine „reine buchstabengetreue Gesetzesanwendung“ ab.

b) Die Finanzverwaltung (vgl. Oberfinanzdirektion Rheinland, Kurzinformation ESt Nr. 35/2008 vom 27. Juni 2008, Der Betrieb 2008, 2623) vertritt die Auffassung, der Begriff „Wirtschaftsjahr“ sei nicht auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und auf Gewerbebetriebe beschränkt, sondern für alle Gewinneinkunftsarten anzuwenden; die Anwendungsregelung in § 52 Abs. 23 EStG n.F. sei unabhängig von der Einkunftsart zu beachten. Der Begriff „Wirtschaftsjahr“ sei durch die Grundsatzdefinition in § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG für alle Gewinneinkunftsarten eingeführt und auch der Wortlaut des § 7g EStG n.F. knüpfe an die Einhaltung bestimmter Größenmerkmale am Schluss eines Wirtschaftsjahres an. Ohne Wirtschaftsjahr könnten Freiberufler keinen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen.

c) Die Rechtsprechung der Finanzgerichte zu dieser Problematik ist uneinheitlich. Während die Vorinstanz und das Schleswig-Holsteinische FG (Beschluss vom 17. August 2009 5 V 122/09, juris) derselben Auffassung sind wie die Finanzverwaltung, ist das Hessische FG der Meinung, die Anwendung des § 7g EStG n.F. auf Freiberufler im Veranlagungszeitraum 2007 sei ernstlich zweifelhaft (Beschluss vom 4. Mai 2009 11 V 582/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1366).

d) Der Senat hält die Rechtslage bereits bei summarischer Prüfung für eindeutig. Auch für Freiberufler ist die Neufassung des § 7g EStG bereits im Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Dafür sprechen sowohl der Wortlaut der Vorschrift als auch ihr Zweck.

3. a) Nach § 2 Abs. 7 EStG ist die Einkommensteuer eine Jahressteuer (Satz 1), deren Grundlagen, namentlich die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 EStG, jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln sind (Satz 2). Eine Ausnahme hiervon sieht § 4a EStG nur für Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende vor, die ihren steuerlichen Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr ermitteln, das nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss. Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 4a EStG (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 2000 IV R 26/99, BFHE 191, 544, BStBl II 2000, 498). Ihr Gewinn ist stets nach dem Kalenderjahr zu ermitteln, sofern nicht ausnahmsweise (z.B. bei Gründung, Aufgabe oder Veräußerung einer Praxis) ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 191, 544, BStBl II 2000, 498). § 4a EStG normiert daher Ausnahmen vom Jahresprinzip. Soweit § 4a EStG nicht greift, bleibt es bei dem Grundsatz des § 2 Abs. 7 EStG.

b) Hieraus kann indes –wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt– nicht abgeleitet werden, dass Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit kein Wirtschaftsjahr kennen und somit die zeitliche Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 23 EStG n.F. nicht anwendbar sei, mithin diese Steuerpflichtigen im Jahr 2007 noch eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. in Anspruch nehmen könnten. Eine solche Betrachtung ließe außer Acht, dass der Gesetzgeber nicht nur die zeitliche Anwendung des § 7g EStG n.F. in § 52 Abs. 23 EStG n.F. von dem Wirtschaftsjahr und dessen Beendigung abhängig gemacht hat, sondern auch in § 7g EStG n.F. selbst den Begriff des Wirtschaftsjahres mehrmals benutzt. So hat der Gesetzgeber z.B. in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG n.F. die Größenklasse der Betriebe festgeschrieben, die in den Genuss des Investitionsabzugsbetrages kommen können. Nach Nr. 1 1. Halbsatz der vorstehend genannten Vorschrift ist das Größenmerkmal „am Schluss des Wirtschaftsjahres“ ausschlaggebend. In diese Einteilung nach Größenmerkmalen am Ende eines Wirtschaftsjahres hat der Gesetzgeber in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und c EStG n.F. auch die der selbständigen Arbeit dienenden Betriebe einbezogen und damit –abweichend von § 4a EStG– den Gewinnermittlungszeitraum auch für Freiberufler als „Wirtschaftsjahr“ bezeichnet. Dementsprechend ist es folgerichtig, dass in § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG n.F., in dem die Anwendung des § 7g EStG n.F. geregelt ist, mit dem Begriff des Wirtschaftsjahres ebenfalls der jeweilige Gewinnermittlungszeitraum gemeint ist.

c) Nach dem in § 7g EStG n.F. zugrunde gelegten Begriffsinhalt verfügen mithin Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, über ein –mit dem Kalenderjahr identisches– Wirtschaftsjahr. Dafür spricht auch, dass andernfalls die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages für Freiberufler gänzlich ausgeschlossen wäre. Denn § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG n.F. knüpft die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages daran, dass der „Betrieb“, also z.B. der Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit, am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet. Gäbe es für Freiberufler kein Wirtschaftsjahr, könnte dieser Personenkreis die Voraussetzungen des § 7g EStG n.F. nicht erfüllen. Das wäre mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar.

4. Da demnach im Streitfall –entgegen der Auffassung des Antragstellers– § 52 Abs. 23 EStG n.F. Anwendung findet, kann der Antragsteller für 2007 keine Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. bilden. Da sein Gewinn im Jahr 2007 überdies (unstreitig) höher war als 100.000 €, kommt auch nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG n.F. ein Investitionsabzugsbetrag nicht in Betracht.

Quelle: Bundesfinanzhof



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