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BFH VIII R 7/08 – Keine Steuerbarkeit von Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu Lebensversicherungen


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Keine Steuerbarkeit von Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu Lebensversicherungen, die weniger als drei Jahre lang der Sicherung von –aus anderen Mitteln zurückgeführten– Policendarlehen dienten
Die Steuerfreiheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 3 EStG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG i.d.F. des StÄndG 1992 von Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, ist ungeachtet der Verwendung der Versicherungen zur Sicherung von Policendarlehen gegeben, wenn diese Darlehen vor Ablauf von drei Jahren aus anderen Mitteln des Steuerpflichtigen zurückgeführt wurden und damit die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen Einsatz der Versicherungen zur Tilgung nicht eingetreten sind.


AO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2
EStG i.d.F. des StÄndG 1992 § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 3

Urteil vom 6. Oktober 2009 VIII R 7/08

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 15. Januar 2008 13 K 2416/06 F (EFG 2008, 1457)

Gründe

I.
1
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung mit einer Laufzeit des Versicherungsvertrages vom Kalenderjahr 1980 bis zum Kalenderjahr 2012. Im November 2002 sowie im Februar 2003 gewährte ihm das Versicherungsunternehmen jeweils ein –unbefristetes– Policendarlehen mit folgender Vereinbarung unter Ziffer (3) der Darlehensverträge:

2
„Das Policendarlehen kann jederzeit ganz oder in Teilbeträgen von mindestens 100,00 € zurückgezahlt werden. Nach einer Rückzahlung werden die Zinsen nur noch von dem verbleibenden Darlehen erhoben. Das Darlehen einschließlich nichtgezahlter Zinsen wird bei Fälligkeit einer Kapitalleistung oder einer Leibrente aus der Versicherung einbehalten. Bei Änderung der Versicherung bleibt das Policendarlehen grundsätzlich bestehen. Sie wird aber verrechnet, wenn es beantragt wird oder das Darlehen durch die geänderte Versicherung voraussichtlich nicht mehr abgesichert ist.“

3
Der Kläger zahlte die beiden Policendarlehen innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Darlehensverträge –im Oktober 2005– zurück.

4
Auf Grund der Mitteilungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 29 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung über die Aufnahme der Policendarlehen stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) mit Bescheid vom 15. Juni 2005 die Steuerpflicht von Zinsen aus der Kapitallebensversicherung mit der Begründung fest, durch die Aufnahme der Darlehen seien die Zinsen aus der Kapitallebensversicherung in vollem Umfange steuerpflichtig geworden. Die Rückzahlung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Valutierung sei hierfür unerheblich, da die Lebensversicherung nicht nur zur Sicherung, sondern auch zur Tilgung der Darlehen i.S. von § 10 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) gedient hätte. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

5
Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1457 veröffentlichten Urteil als unbegründet zurück.

6
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts.

7
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil sowie den angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

8
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

9
Die vertraglich fixierte Verrechnungsvereinbarung reiche für die Annahme der Steuerschädlichkeit schon ab dem ersten Tag der Tilgungsvereinbarung aus, ohne dass es zu einer Darlehenstilgung aus den Versicherungsleistungen kommen müsse.

10
Zu Unrecht gehe der Kläger von einem Willen des Gesetzgebers aus, die Inanspruchnahme von Policendarlehen bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren zu ermöglichen. Dies würde im Ergebnis nicht dem Sinn und Zweck des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechen, der steuerlichen Mehrfachbegünstigung eines Kombinationsmodells aus Fälligkeitsdarlehen mit vollumfänglichem Zinsabzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten einerseits und gleichzeitigem Abzug der Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben und der Steuerfreiheit von Versicherungsleistungen andererseits ebenso den Boden zu entziehen wie sog. Zinsaufblähungsmodellen, bei denen Darlehen durch Aufnahme neuer Darlehen finanziert werden.

II.
11
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Der angefochtene Bescheid über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zur Lebensversicherung des Klägers enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) ist entgegen der Auffassung des FG rechtswidrig.



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