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BFH VIII R 7/08 – Keine Steuerbarkeit von Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu Lebensversicherungen


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1. Nach §§ 179 Abs. 1 und 180 Abs. 2 der Abgabenordnung i.V.m. § 9 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBl I 1994, 3834, BStBl I 1995, 3) stellt das für die Einkommensbesteuerung des Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) gesondert fest, wenn für die Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht erfüllt sind.

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2. Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG steuerpflichtig. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies nicht für Zinsen aus Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Die Beiträge zu den Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG können mit den in Abs. 2 derselben Vorschrift aufgeführten Einschränkungen als Sonderausgaben abgezogen werden.

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Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992 (StÄndG 1992) –nachfolgend bis Veranlagungszeitraum 31. Dezember 2004: § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG– gilt die Steuerbefreiung nach Satz 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG abgezogen werden können.

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Diese Regelung ist darauf zurückzuführen, dass die Bundesregierung bestimmten steuersparenden Finanzierungsmodellen den Boden entziehen wollte (vgl. dazu im Einzelnen BTDrucks 12/1108, S. 55 ff.). Der ursprüngliche Gesetzentwurf des StÄndG 1992 sah deshalb vor, den Sonderausgabenabzug für die Beiträge zu Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG entfallen zu lassen, bei denen der Anspruch auf die Versicherungssumme im Erlebensfall der Tilgung oder der Sicherung eines Kredits dient, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (vgl. BTDrucks 12/1108, S. 6).

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Da der Finanzausschuss eine solche Regelung aus „wirtschaftspolitischen, wohnungsbaupolitischen und mittelstandspolitischen Gründen“ für zu restriktiv und nicht vertretbar hielt, schlug er eine Lösung vor, bei der neben der bisher schon möglichen steuerunschädlichen Verwendung von Lebensversicherungen bei der Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums drei weitere Fälle des steuerunschädlichen Einsatzes von Lebensversicherungen zu Finanzierungszwecken zugelassen wurden (BTDrucks 12/1506, S. 156). Dieser Vorschlag ist durch das StÄndG 1992 in das EStG übernommen worden (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a bis c EStG). Die Neufassung ist anwendbar, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach dem 13. Februar 1992 zur Sicherung eines Darlehens dienen (vgl. § 52 Abs. 13a Satz 4 und Abs. 20 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 1992).

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3. Entgegen der Auffassung des FG sind die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs danach erfüllt:

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a) Die im Streitfall abgeschlossene Lebensversicherung des Klägers ist unstreitig eine Versicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG.

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b) Die auf diese Versicherung aufgenommenen Policendarlehen stehen dem Abzug der Versicherungsaufwendungen als Sonderausgaben nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht entgegen, obwohl die Finanzierungskosten dieser Darlehen nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG Betriebsausgaben des Klägers waren.

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aa) Denn nach Buchst. c dieser Regelung wird die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Sonderausgaben durch diesen Umstand nicht berührt, wenn die Ansprüche aus Versicherungsverträgen –wie im Streitfall– insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen dienen. In diesen Fällen können die Versicherungsbeiträge in den Veranlagungszeiträumen (nur insoweit) nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, in denen die Ansprüche aus Versicherungsverträgen der Sicherung des Darlehens dienen.

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bb) Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass der streitige Lebensversicherungsvertrag innerhalb des Dreijahreszeitraums nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG nicht nur der Sicherung der Policendarlehen, sondern darüber hinaus auch –steuerschädlich– der Tilgung dieser Darlehen gedient hat und damit die Steuerbegünstigung für die Lebensversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ausschließt.

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Selbst wenn man mit dem FG aufgrund der abgeschlossenen Tilgungsvereinbarung mit dem Versicherungsunternehmen für den Erlebensfall –und nicht ausgeübter Option zur anderweitigen Tilgung durch den Versicherungsnehmer– einen „der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienenden“ Lebensversicherungsvertrag annimmt (vgl. dazu Blümich/Hutter, § 10 EStG Rz 350; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. November 1993 IV B 2 -S 2134- 290/93, BStBl I 1993, 901), ergibt sich daraus mit Blick auf § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nämlich nur dem Grundsatz nach ein Hindernis für den Abzug der Versicherungsprämien als Sonderausgaben. Er wird u.a. ausdrücklich durchbrochen, wenn das der Tilgung oder Sicherung dienende Darlehen „nicht länger als drei Jahre zur Sicherung“ eingesetzt wird (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG).



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