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BFH X R 40/06 Auslegung des Begriffs der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten


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II.
Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht entschieden, dass im Streitfall die AfA-Bemessungsgrundlage für das Gebäude aus der Differenz des Einlagewerts abzüglich der in § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG genannten Abschreibungsbeträge zu ermitteln ist. Es hat die für das Streitjahr zu berücksichtigende AfA auch in zutreffender Höhe angesetzt.

1. Im Einlagejahr 1999, das selbst nicht Gegenstand des Rechtstreits ist, war das Gebäude gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, 1. Halbsatz EStG mit dem Teilwert (820.000 DM) anzusetzen, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Dies wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gestützt. Der Gesetzgeber hat im Gesetzesentwurf der Regierungsfraktionen die jetzige Regelung zunächst als neuen § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG einfügen wollen (BTDrucks 14/23, S. 6). Der Finanzausschuss des Bundestags hat als Regelungsort jedoch § 7 EStG ausgewählt (vgl. BTDrucks 14/443, S. 24). Der erkennende Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung ausgeführt, § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG bestimme keinen besonderen Einlagewert für zum Teilwert eingelegte Wirtschaftsgüter (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2005 X R 53/04, BFHE 210, 100, BStBl II 2005, 698). Hieran hält der Senat fest. Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in den Entscheidungen vom 24. Januar 2008 IV R 37/06 (BFHE 220, 374) und IV R 66/05, (BFH/NV 2008, 1301) –vgl. auch Wacker, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2008, 692, und Wendt, Finanzrundschau (FR) 2008, 915– dieser Auffassung zugestimmt, die auch die Finanzverwaltung teilt (vgl. R 43 Abs. 6 Satz 3 EStR 1999).

2. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG umschreibt eine vom Einlagewert abweichende AfA-Bemessungsgrundlage und nicht eine Begrenzung des AfA-Volumens (vgl. bereits Senatsentscheidung in BFHE 210, 100, BStBl II 2005, 698). Denkbar wäre zwar ein Verständnis der Vorschrift in dem Sinne, dass sie nur eine Kürzung des AfA-Volumens bezweckt, aber die Technik der AfA-Ermittlung in Einlagefällen (Anwendung des AfA-Satzes auf den Einlagewert) unberührt lässt. Nach Auffassung des Senats statuiert § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG aber eine eigenständige AfA-Bemessungsgrundlage. Die Regelung knüpft an § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG an, der anordnet, den Teil der „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Diese gleichmäßige Verteilung der zulässigen „AfA nach Einlage“ über die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung lässt sich nur erreichen, wenn § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG als besondere AfA-Bemessungsgrundlage verstanden wird. Die Finanzverwaltung vertritt nach dem Verständnis des Senats in R 43 Abs. 6 Satz 1 EStR 2003 („…bemisst sich die weitere AfA…“) dieselbe Auffassung.

3. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG bestimmt als AfA-Bemessungsgrundlage „nach Einlage“ die Differenz zwischen dem Einlagewert und der vor der Einlage bei den Ãœberschusseinkünften bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen AfA.

a) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei Wirtschaftsgütern, die für mehr als ein Jahr zur Erzielung von Einkünften verwendet oder genutzt werden, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Ergänzend bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, dass sich bei Wirtschaftsgütern, die nach der Verwendung zur Erzielung von Ãœberschusseinkunftsarten in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, die „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ um die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen mindern. Die Regelung gilt gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz EStG für Gebäude –wie im Streitfall– entsprechend. Sie erfasst gemäß § 52 Abs. 21 Satz 1 EStG Einlagen nach dem 31. Dezember 1998 und damit auch die mit Ablauf des 13. November 1999 erfolgte Einlage des Gebäudes in das Betriebsvermögen der Klägerin.

b) Der erkennende Senat pflichtet dem FG bei, dass bei zum Teilwert eingelegten Wirtschaftsgütern gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, 1. Halbsatz EStG mit „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG der Einlagewert gemeint ist. Dies ergibt sich aus einer am Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung (vgl. zustimmend die Entscheidungen des IV. Senats in BFHE 220, 374, und in BFH/NV 2008, 1301).

aa) Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG führt entgegen der Auffassung des FA nicht zwingend zu der Auslegung, dass AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage die „historischen (fortgeführten) Anschaffungs- und Herstellungskosten“ sind (so R 43 Abs. 6 Satz 1 EStR 1999; gleichlautend ebenda die EStR 2003; jetzt R 7.3 Abs. 6, Satz 1 bis 3 EStR 2008). Wie bereits das FG überzeugend ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit dem Merkmal der „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ in § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, als er die Regelung eingefügt hat, an die vorgefundene ständige Rechtsprechung des BFH zur AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage eines Wirtschaftsguts anknüpfen. Diese betrachtet als „Anschaffungs- und Herstellungskosten“ i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG den Einlagewert (vgl. BFH-Urteile in BFHE 220, 374, und BFH/NV 2008, 1301).

bb) Für die teleologische Auslegung der Vorschrift in der hier vertretenen Weise spricht maßgeblich der ansonsten drohende Wertungswiderspruch zur AfA-Bemessungsgrundlage bei „nicht vorgenutzten Wirtschaftsgütern“, die in das Betriebsvermögen eingelegt und ungekürzt vom Einlagewert abgeschrieben werden können.



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