BFH – X R 45/06 – Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft
7
Jahre
von Klägern erklärt
Steuerbescheid aufgrund Erklärung
Steuerbescheid vom 28. Oktober 1994 aufgrund Vor-Betriebsprüfung
Steuerbescheide vom 13. Oktober 1998 (Betriebsprüfungsbericht vom 7. Mai 1998)
Einspruchsentscheidung vom 16. September 2003
1991
13.909 DM
13.909 DM
(9. Juni 1993)
37.714 DM
527.460 DM
399.640 DM
1992
./. 574.401 DM
./. 503.158 DM
—
346.869 DM
326.335 DM
(29. Januar 1996)
1993
./. 834.390 DM
./. 834.390 DM
—
177.870 DM
177.870 DM
(29. Januar 1996)
1994
1.596.276 DM
1.596.276 DM
—
1.057.313 DM
837.313 DM
(29. Januar 1996)
Veräußerungsgewinn
Veräußerungsgewinn
+ 626.797 DM
laufender Gewinn
+ 174.048 DM
laufender Gewinn
= 1.684.110 DM
= 1.011.361 DM
8
Im Rechtsbehelfsverfahren hat der Kläger von ihm selbst gefertigte Bilanzen zum 31. Dezember 1991, 31. Dezember 1992, 31. Dezember 1993 und zum 31. Dezember 1994 als Erklärung zu einzelnen Sachverhalten sowie eine neu erstellte Sachkonten- und Saldenliste vorgelegt.
9
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das FA habe die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zutreffend angesetzt. Im Einzelnen entschied es zu folgenden Streitpunkten:
10
1. Teilwertabschreibung auf Pachtforderungen
11
Das FA habe zu Recht erst zum 31. Dezember 1994 eine Teilwertabschreibung auf die Pachtforderungen vorgenommen.
12
Im Streitfall habe eine Teilwertabschreibung der Forderungen erst zum 31. Dezember 1994 vorgenommen werden können, denn ein vorsichtig bewertender Kaufmann würde nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus den Umständen des Streitfalles die Annahme eines –teilweisen– Forderungsausfalls vor diesem Zeitpunkt nicht herleiten.
13
Die im Januar 1995 durchgeführte Liquidation der GmbH führe nicht dazu, dass bereits zum 31. Dezember 1992 und zum 31. Dezember 1993 Teilwertabschreibungen vorgenommen werden könnten. Die unregelmäßige und nur teilweise Begleichung der Pachtforderungen durch die GmbH rechtfertige ebenfalls keine Teilwertabschreibung zum 31. Dezember 1992 und 31. Dezember 1993. Der Kläger habe als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter allein darüber bestimmen können, ob und welche Zahlungsverpflichtungen die GmbH zu welchem Zeitpunkt erfülle. Andere Verbindlichkeiten der GmbH, insbesondere Zins- und Tilgungsverpflichtungen, seien nach dem von Klägerseite nicht bestrittenen Vortrag des FA befriedigt worden. Zudem habe der Kläger keine Beitreibungsmaßnahmen gegen die GmbH erhoben. Die Frage des Ausfallrisikos von Forderungen dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, wie der Kläger bei bestehender Zahlungsfähigkeit der GmbH als deren Geschäftsführer die Zahlungsflüsse an sich selbst steuere.
14
Das FA habe zu Recht eine Teilwertabschreibung in Höhe von 742.000 DM zum 31. Dezember 1994 angesetzt. Bei der Bemessung der Teilwertabschreibung sei von den Netto-Forderungsbeträgen, also ausschließlich der Umsatzsteuer auszugehen. Der Betrag von 220.000 DM Umsatzsteuer sei dann zutreffend erst im Rahmen des Aufgabegewinns zu berücksichtigen.
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2. Erschließungskosten für das Grundstück S