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BFH – X R 45/06 – Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft


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Die Erschließungskosten in Höhe von 89.090 DM seien im Streitzeitraum nicht als Betriebsausgabe und auch nicht als Rückstellung gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die den Kosten zugrunde liegenden Bescheide seien von der Gemeinde erst am 4. Januar 1995 erlassen worden. Eine Zahlung durch den Kläger sei erst 1995 erfolgt.

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3. Bilanzanpassung des Anlagevermögens

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Der Antrag, den Ansatz des ausgewiesenen Anlagevermögens durch den Außenprüfer in den Bilanzen der Einzelfirma der Jahre 1991 bis 1994 unter Tz. 3.03 Buchst. a des Außenprüfungsberichtes um 390.790 DM per Saldo entsprechend den vom Außenprüfer durchgeführten Erhöhungen zu korrigieren, sei unbegründet.

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Die Aufgliederung der in Tz. 3.03 Buchst. a des Betriebsprüfungsberichts ausgewiesenen Gewinnerhöhungen und -minderungen ergebe sich aus Tz. 3.06 des Betriebsprüfungsberichts. Der sachverständige Zeuge habe dargelegt, dass er auf der letzten eingereichten Bilanz nicht habe aufbauen können, sondern eine Prüferbilanz zum 1. Januar 1991 auf der Grundlage der Prüferbilanz zum 31. Dezember 1987 unter Berücksichtigung der Bilanzen des ehemaligen Steuerberaters 1988 bis 1991 und unter Berücksichtigung der Berichtigungen für Absetzung für Abnutzung (AfA) der Jahre 1986 und 1987 aufgrund eines FG-Urteils habe erstellen müssen. Die Änderungen seien zum größten Teil zur Herstellung des Bilanzenzusammenhangs erfolgt. Die Kläger hätten zudem nicht substantiiert vorgetragen, welche Fehler beim Ansatz des Anlagevermögens durch das FA angeblich vorlägen; eventuelle Fehler seien auch nicht den Akten zu entnehmen.

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4. Entnahmewert Grundstück H-Straße

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Der vom FA für die Entnahme des ehemaligen Betriebsgrundstücks H-Straße angesetzte Entnahmewert von 1,6 Mio. DM sei nicht zu beanstanden. Durch die Einstellung des Betriebs der GmbH sei die Betriebsaufspaltung zum 31. Dezember 1994 beendet worden. Der Kläger habe eine Teilbetriebsaufgabe erklärt.

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a) Als Veräußerung des Betriebs gelte nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung (EStG) auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Würden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so sei der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Der Begriff des gemeinen Werts werde zwar im Einkommensteuergesetz selbst nicht definiert, er entspreche aber grundsätzlich der Definition des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bewertungsgesetzes. Grundstücke und Gebäude seien grundsätzlich mit dem Verkehrswert anzusetzen. Zur Ermittlung des Verkehrswerts seien nach der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung) das Vergleichswertverfahren (Vergleichsgrundstücke), das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Der Verkehrswert sei aus dem Ergebnis des herangezogenen Verfahrens unter Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt zu bemessen. Seien mehrere Verfahren herangezogen worden, sei der Verkehrswert aus den Ergebnissen der angewandten Verfahren unter Würdigung ihrer Aussagefähigkeit zu bemessen. Hierbei sei zu beachten, dass eine objektiv genaue Ermittlung des Verkehrswerts erfahrungsgemäß nicht möglich sei. Entscheidend sei, dass die Grundlagen, wie z.B. der umbaute Raum, die Gebäudeherstellungskosten etc. genau angegeben würden. Die Ableitung des Verkehrswerts sowohl aus dem Sachwert als auch aus dem Ertragswert bleibe somit weitgehend eine Schätzung.

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Bei Geschäfts- und Fabrikgrundstücken bestehe üblicherweise kein nennenswerter Markt; die wenigen bekannten Kaufpreise seien oft durch persönliche, konjunkturelle, branchenspezifische oder sonstige außergewöhnliche Umstände derart verzerrt, dass ein Preisvergleich ausgeschlossen sei. Zur Ermittlung des Bodenwerts könnten auch geeignete Bodenrichtwerte herangezogen werden.

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b) Für das FG bestehe keine Veranlassung, an den Werten des Grundstücks und des Gebäudes, wie sie im Gutachten des Staatlichen Hochbauamtes B vom 20. Oktober 1997 berechnet seien, zu zweifeln. Zwar werde die Wertermittlung des Gutachtens als Teilwertermittlung bezeichnet, obwohl bei der Betriebsaufgabe der gemeine Wert anzusetzen sei. Im Regelfall deckten sich jedoch Teilwert und gemeiner Wert; dies gelte insbesondere für Wirtschaftsgüter, die sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich denkbar seien. Im Gutachten werde der Wert aus einem Mischverfahren von den beiden Verfahren gewonnen. Da das Gutachten auch ansonsten von richtigen Grundlagen (Gebäudeherstellungskosten, umbauter Raum) ausgehe, bestehe kein Grund, die darin berechneten Werte nicht zu übernehmen, zumal die Klägerseite kein Gutachten vorgelegt habe, das zu anderen Werten gelange.

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5. Anschaffungskosten Objekt L-Straße

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Der Ansatz eines Kaufpreises von 75 DM/qm durch das FA für das Objekt L-Straße und damit zusammenhängend die Anerkennung der Aufwendungen für das Finanzierungsdarlehen als Betriebsausgabe nur in Höhe von 62,5 % bei einer privaten Veranlassung von 37,5 % sei nicht zu beanstanden.

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Nach der Mitteilung des Landratsamtes H habe der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert für nicht erschlossene Grundstücke in O zum 31. Dezember 1990 auf 30 bis 35 DM, zum 31. Dezember 1992 auf 37 DM und zum 31. Dezember 1994 auf 70 DM festgesetzt. Weiterhin habe die Klägerin nach dem von der Klägerseite nicht widersprochenen Vortrag des FA das Grundstück am 30. Oktober 1987 zu einem Kaufpreis von 17,06 DM/qm erworben. Eine Wertsteigerung auf 120 DM/qm innerhalb von etwas mehr als vier Jahren sei nach Auffassung des FG nicht möglich, es sei denn es lägen –hier nicht nachgewiesene– ganz besondere Faktoren vor. Das FG sei im Ergebnis daher der Auffassung, dass zumindest kein höherer qm-Kaufpreis als 75 DM für die nicht erschlossenen Grundstücke unter Dritten üblich sei und damit insoweit als Grundlage für die Betriebsausgaben angesetzt werden könne. Beim Angebot vom 1. Februar 1992 sei kein Bezug auf irgendein Grundstück genommen worden, das unverbindliche Angebot vom 9. Mai 1992 nehme zwar Bezug auf das Objekt, sei aber wenig konkret. Zudem schätze das FG die Aussagekraft einer Vielzahl von tatsächlich abgeschlossenen Grundstückskaufverträgen für das Grundstück S höher ein als ein einziges unverbindliches Angebot.



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