BFH – X R 45/06 – Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft
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Die zu versteuernden Einkommen der Veranlagungszeiträume 1991 bis 1994 sind dadurch zu vermindern, dass die vom Kläger vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf Forderungen gegen die GmbH in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd berücksichtigt werden; und zwar für nachstehende Veranlagungszeiträume in benannter Höhe:
1992:
500.000 DM
1993:
500.000 DM
1994:
35.000 DM
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(2) Erschließungskosten für das Grundstück S
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Im Rahmen der Ermittlung des laufenden Gewinns des Veranlagungszeitraums 1994 ist gewinnmindernd eine Verbindlichkeit gegenüber der Gemeinde O aus erbrachten Erschließungsleistungen in Höhe von 89.090 DM zu berücksichtigen.
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(3) Bilanzanpassung des Anlagevermögens
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(a) Die Gewinnermittlung der Veranlagungszeiträume 1991 bis 1994 ausgehend von den Werten des Anlagevermögens, wie sie sich aus der vom FA berichtigten und nicht veränderbaren Schlussbilanz zum 31. Dezember 1990 ergeben (= Eröffnungsbestand 1. Januar 1991), ist nur insoweit zu ändern, als die Veränderungen sich als Differenz aus der Fortführung dieser Bewertungsansätze ergeben und diese in Differenz zu den Ansätzen für die Gegenstände des Anlagevermögens in den vom Kläger erstellten Bilanzen stehen.
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(b) hilfsweise: Das Verfahren ist an das FG zurückzuverweisen zur Ermittlung des Sachverhalts und der zutreffenden Wertansätze unter Beachtung der im Hauptantrag genannten Grundsätze.
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(4) Entnahmewert Grundstück H-Straße
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(a) Die Gewinnermittlung des Veranlagungszeitraums 1994 (Aufgabegewinn) ist in der Weise zu korrigieren, dass für das Grundstück H-Straße ein Entnahmewert von 640.000 DM zugrunde gelegt wird.
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(b) hilfsweise: Der Gewinn des Veranlagungszeitraums 1994 ist ohne einen Gewinn aus der Grundstücksentnahme anzusetzen, da dieses Grundstück sich mangels Entnahmehandlung zum 31. Dezember 1994 noch im Betriebsvermögen des liquidierten Teilbetriebs befunden hat.
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(5) Anschaffungskosten Objekt L-Straße
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Im Rahmen der Gewinnermittlung der Veranlagungszeiträume 1992 bis 1994 ist der anteilige Buchwertabgang jeweils unter Zugrundelegung des notariell beurkundeten Grundstückskaufpreises von 120 DM/qm zu berechnen.
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Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen und trägt vor:
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(1) Teilwertabschreibung auf Pachtforderungen
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Rechtlich nicht angreifbar habe das FG entschieden, ein vorsichtig bilanzierender Kaufmann habe nicht davon ausgehen können, dass die Forderungen zu den Stichtagen 31. Dezember 1992 und 31. Dezember 1993 ausfielen. Das FG habe eine Vielzahl von Gründen benannt, die belegten, dass ein Ausfall nicht ersichtlich gewesen sei.
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(2) Erschließungskosten für das Grundstück S
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Der Erschließungskostenbescheid sei erst am 4. Januar 1995 ergangen; eine Berücksichtigung zum 31. Dezember 1994 komme nicht in Betracht.
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(3) Bilanzanpassung des Anlagevermögens
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Die Rüge könne keinen Erfolg haben, weil die Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen Beweis angeboten hätten. Im Ãœbrigen seien die Anpassungen den Klägern mehrfach erläutert worden.
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(4) Entnahmewert Grundstück H-Straße
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Die Betriebsaufspaltung sei zum 31. Dezember 1994 beendet worden; die anschließende Vermietung an eine nicht personenidentische GmbH habe auf die Beendigung der Betriebsaufspaltung keinen Einfluss. Während des gesamten Verfahrens vor dem FG hätten die Kläger keinen Beweis zur Ermittlung des Entnahmewerts angeboten.
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(5) Anschaffungskosten Objekt L-Straße
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Soweit der Kläger anführe, er habe in den Folgejahren Grundstückspreise in Höhe von 100 und 150 DM/qm erzielt, sei darauf hinzuweisen, dass er sich bei diesen Verkäufen verpflichtet habe, alle Erschließungskosten (32,93 DM/qm) zu übernehmen. Das Grundstück L-Straße sei unerschlossen erworben worden.
II.
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Wegen Einkommensteuer 1992 bis 1994 ist die Revision gemäß Â§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO begründet; sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Wegen Einkommensteuer 1991 wird die Revision gemäß Â§ 126 Abs. 2 FGO als unbegründet zurückgewiesen.