BFH – X R 45/06 – Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft
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Im Rahmen der Ermittlung der Gewinne aus den in den Veranlagungszeiträumen 1992 bis 1994 vorgenommenen Verkäufen von Teilen des Grundstücks L-Straße waren FA und FG berechtigt, einen Preis von nur 75 DM/qm (statt wie von den Klägern beantragt von 120 DM/qm) als angemessen anzusehen.
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Der Gutachterausschuss hatte den Bodenrichtwert für nicht erschlossene Grundstücke zum 31. Dezember 1990 auf 30 bis 35 DM, zum 31. Dezember 1992 auf 37 DM und zum 31. Dezember 1994 auf 70 DM festgesetzt. Weiterhin hatte die Klägerin nach dem von der Klägerseite nicht widersprochenen Vortrag des FA das Grundstück am 30. Oktober 1987 zu einem Kaufpreis von 17,06 DM/qm erworben. Eine Wertsteigerung auf 120 DM/qm innerhalb von etwas mehr als vier Jahren hat das FG als unwahrscheinlich angesehen; besondere Umstände für eine solche Wertsteigerung seien nicht ersichtlich gewesen. Das FG hat die Werte des Gutachterausschusses als realistisch und aussagekräftig beurteilt. Das FG schätzte die Aussagekraft einer Vielzahl von tatsächlich abgeschlossenen Grundstückskaufverträgen höher ein als das von den Klägern insoweit vorgelegte unverbindliche Angebot. Angesichts dieser Umstände wäre es Sache der Kläger gewesen, Gründe, die eine abweichende Bewertung hätten rechtfertigen können, im Einzelnen vorzutragen. Das ist nicht geschehen.
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6. Gewerbliche Errichtung und Veräußerung eines Verbrauchermarktes
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Der Senat kann nicht beurteilen, ob die Erlöse aus der Veräußerung des auf dem Grundstück O-Straße durch den Kläger errichteten Verbrauchermarktes als gewerbliche Einkünfte einzuordnen sind. Das hängt davon ab, ob die Errichtung dieses Objekts im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels stattgefunden hat (s. oben unter II.4.). Zur Beurteilung dieser Frage fehlen ausreichende Feststellungen.
Quelle: Bundesfinanzhof