BFH XI R 14/08 Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft
b) Selbst wenn ein Unternehmer nach diesen Grundsätzen die Leistung „für sein Unternehmen“ bezogen hat, besteht das Recht auf Vorsteuerabzug nur, soweit er in einer Rechnung als Leistungsempfänger bezeichnet ist.
aa) § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 UStG 1993/1999 erklärt „die in Rechnungen i.S. des § 14 gesondert ausgewiesene Steuer“ für abziehbar. Unabhängig davon, dass sich die Verweisung bezüglich der erforderlichen Rechnung nicht auf § 14 Abs. 1 UStG 1993/1999, sondern auf § 14 Abs. 4 UStG 1993/1999 bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205, m.w.N.), muss der Leistungsempfänger genannt sein. Denn die Angabe des Leistungsempfängers ist nicht nur nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UStG 1993/1999 erforderlich, sondern auch nach § 14 Abs. 4 UStG 1993/1999. Danach ist unter Rechnung jede Urkunde zu verstehen, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet. Die Abrechnung „gegenüber dem Leistungsempfänger“ erfordert, dass dieser auch in der Rechnung bezeichnet sein muss (vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 493, BStBl II 1996, 111, unter II. 2. der Gründe). Dementsprechend kann eine Personengesellschaft aus einer Rechnung, die nur auf einen Gesellschafter ausgestellt worden ist, keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfängerin enthält (vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 493, BStBl II 1996, 111, m.w.N.). Entsprechendes gilt bei einer Bruchteilsgemeinschaft.
bb) Es verstößt entgegen der Auffassung des FG auch nicht gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, einer unternehmerisch tätigen Gemeinschaft oder Gesellschaft den Vorsteuerabzug zu versagen, soweit nur ein Gemeinschafter oder Gesellschafter in den Rechnungen als Leistungsempfänger angegeben ist.
Nach diesem Grundsatz ist zu prüfen, ob eine Regelung zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten konkreten Ziels erforderlich und geeignet ist und die Ziele und Grundsätze der Richtlinie 77/388/EWG nicht mehr als erforderlich beeinträchtigt (vgl. EuGH-Urteile vom 19. September 2000 Rs. C-177/99 und C-181/99 –Ampafrance und Sanofi–, Slg. 2000, I-7013, BFH/NV Beilage 2001, 116, Randnrn. 42 f., und vom 21. Februar 2008 Rs. C-271/06 –Netto Supermarkt–, Slg. 2008, I-771, Umsatzsteuer-Rundschau 2008, 508, Randnrn. 18 f.).
Die Angabe des Leistungsempfängers verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass der Vorsteuerabzug nur vom Anspruchsinhaber geltend gemacht wird und dieser von der Finanzverwaltung ohne weiteres ermittelt werden kann. Hierfür ist eine Bezeichnung erforderlich und ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers ermöglicht (vgl. BFH-Beschluss vom 2. April 1997 V B 26/96, BFHE 182, 430, BStBl II 1997, 443; BFH-Urteil in BFHE 212, 138, BStBl II 2007, 13, unter II. 3. der Gründe, jeweils m.w.N.). Sofern eine Rechnung über eine Leistung an eine Bruchteilsgemeinschaft nur einen Gemeinschafter als Leistungsempfänger enthält, ist für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich, dass Empfänger dieser Leistung die Bruchteilsgemeinschaft ist und diese somit Anspruch auf Abzug von Vorsteuerbeträgen hat. Eine leichte und einfache Erkennbarkeit des zutreffenden Leistungsempfängers wird damit nicht ermöglicht.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt verletzt, dass es für eine unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschaft erhebliche praktische Schwierigkeiten bereiten könnte, eine an sie adressierte Rechnung zu erhalten. Denn das ist nicht der Fall. Vielmehr hat eine unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschaft, die selbst den Auftrag zur Ausführung bestimmter Leistungen erteilt hat, einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung, die mit der Auftragsvergabe im Einklang steht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil HE in Slg. 2005, I-3123, BFH/NV Beilage 2005, 196 oder aus dem BFH-Urteil vom 1. Oktober 1998 V R 31/98 (BFHE 187, 78, BStBl II 2008, 497). Denn danach können die einzelnen Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft die der Bruchteilsgemeinschaft in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur in dem Fall als Vorsteuer abziehen, dass nicht die Gemeinschaft selbst, sondern nur die einzelnen Gemeinschafter Unternehmer im Sinne des UStG sind.
3. Die Sache ist nicht spruchreif.
a) Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Vorsteuerkorrektur (§ 15a UStG 1993) wird das FG zunächst zu prüfen haben, ob es sich bei den zugrunde liegenden Aufwendungen um nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.S. von § 15a Abs. 3 UStG 1993 handelt.
b) Soweit dies der Fall ist, wird das FG Feststellungen über eine Zuordnung des teilweise zu privaten Wohnzwecken genutzten Gebäudes zum Unternehmen der Klägerin nachzuholen haben.
Sollte es zu der Ãœberzeugung gelangen, dass die Klägerin ihr gemischtgenutztes Gebäude im Zeitpunkt des Bezugs der Bauleistungen in den Jahren 1994 bis 1996 ihrem Unternehmen zugeordnet hatte, scheidet zwar ein Anspruch auf Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG 1993 auf der Grundlage seiner bisherigen tatsächlichen Feststellungen aus. Denn das FG hat festgestellt, die Aufträge für die Bauleistungen seien nach außen hin nicht durch die Grundstückgemeinschaft erteilt worden, sondern der Gemeinschafter H sei als „Bauherr“ für das Bauvorhaben aufgetreten, ohne insoweit sein Handeln für die Grundstückgemeinschaft auch gegenüber den Leistenden offen zu legen (Seite 7 des Urteils). Danach war die Klägerin nicht Leistungsempfängerin der Bauleistungen. Bezüglich der „streitigen Rechnungen für die in den Jahren 1994 bis 1996 erbrachten Bauleistungen“ hat das FG festgestellt, sie seien nicht an die Grundstücksgemeinschaft, also an die Klägerin, sondern an H adressiert. Aus derartigen Rechnungen kommt nach den oben dargestellten Grundsätzen ein Recht der Klägerin auf Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 und damit auch ein Anspruch auf Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG 1993 nicht in Betracht.