BFH XI R 14/08 Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft
Die Klägerin hat aber im Revisionsverfahren über die in den Jahren 1994 bis 1996 bezogenen Bauleistungen eine Rechnung vorgelegt, die an „Familie H“ adressiert ist, und vorgetragen, dass 11 derartige Rechnungen vorlägen. Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu klären haben, in welchem Umfang derartige Rechnungen vorliegen und ob die Klägerin insoweit die Leistungsempfängerin war.
c) Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus den „laufenden Kosten“ hat das FG –ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt zu Recht– noch nicht im Einzelnen geprüft, inwiefern die Klägerin Leistungsempfängerin war. Es wird insofern u.a. zu entscheiden haben, inwieweit diesen Leistungen ein sog. Geschäft für den, den es angeht, zugrunde liegt. Soweit die Klägerin danach Leistungsempfängerin ist, wird es zu prüfen haben, ob sie in den Rechnungen korrekt als Leistungsempfängerin bezeichnet ist oder ob die Angabe des Leistungsempfängers nach § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993/1999 entbehrlich war.
4. Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist nicht geboten, weil keine Zweifel an der Auslegung des Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der Anforderungen an das Recht einer unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft auf Vorsteuerabzug und Berichtigung des Vorsteuerabzugs bestehen.
Quelle: Bundesfinanzhof.de