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BFH XI R 18/08 – Kein Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Kosten für die Errichtung eines ausschließlich privat genutzten Anbaus


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Errichtet ein Unternehmer ein ausschließlich für private Wohnzwecke zu nutzendes Einfamilienhaus als Anbau an eine Werkshalle auf seinem Betriebsgrundstück, darf er den Anbau nicht seinem Unternehmen zuordnen, wenn beide Bauten räumlich voneinander abgrenzbar sind. In diesem Fall steht ihm kein Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung des Anbaus zu.


UStG 1999 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Urteil vom 23. September 2009 XI R 18/08

Vorinstanz: FG Köln vom 30. Januar 2008 7 K 3232/05 (EFG 2008, 901)

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug aus den Gebäudeerrichtungskosten eines Einfamilienhauses, das auf dem Betriebsgrundstück des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als Anbau an eine Werkshalle errichtet wurde.

2
Der Kläger ist Inhaber eines Buchbinderbetriebs. Im Jahr 1998 errichtete er auf seinem Grundstück eine Werkshalle. Anschließend stellte er eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses. Der Kläger wollte ständig kurzfristig für Kunden und Lieferanten erreichbar sein, weil insbesondere Materialanlieferungen zeitlich nicht genau terminiert werden konnten. Die Bauordnungsbehörde genehmigte die Errichtung einer sog. Betriebsleiterwohnung, die zum 30. November 2003 in Gestalt eines Einfamilienhauses fertig gestellt wurde und seither vom Kläger zu privaten Wohnzwecken genutzt wird.

3
Die Errichtung erfolgte bautechnisch in der Weise, dass die Werkshalle teilweise durch den Anbau des Einfamilienhauses austragend überdacht wurde. Sämtliche Versorgungs- sowie Entsorgungsleitungen des Neubaus verlaufen über die Werkshalle. Der Anbau wurde auf die Eckfundamente der Werkshalle aufgesetzt. Die zwischen der Betriebsleiterwohnung und der Werkshalle liegende Wand ist hinsichtlich dieses Teiles dünn und nicht als Außenwand geeignet.

4
In seiner Umsatzsteuererklärung 2003 machte der Kläger die bei der Herstellung des Einfamilienhauses entstandenen Vorsteuerbeträge von 149,18 € (Nettoherstellungskosten 932,42 €) für die Außenanlagen sowie 19.257,79 € für das Wohngebäude (Nettoherstellungskosten 120.361,21 €) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) stimmte dem lt. Mitteilung vom 6. August 2004 zunächst zu.

5
Infolge einer bei dem Kläger in 2004 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass es sich bei dem Investitionsgut „Einfamilienhaus“ um ein ausschließlich nichtunternehmerisch genutztes Investitionsgut handele, für das ein Wahlrecht zur Zuordnung zum Unternehmensvermögen nicht bestehe. Ein Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten für die Errichtung des Einfamilienhauses nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) komme daher nicht in Betracht. Das FA änderte den Umsatzsteuerbescheid 2003 dahingehend, dass es hinsichtlich der Herstellungskosten für das Einfamilienhaus den Vorsteuerabzug versagte. Der hiergegen eingelegte Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

6
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 901 veröffentlicht.

7
Das FG führt zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, der Kläger habe das zu privaten Wohnzwecken genutzte Einfamilienhaus nicht seinem Unternehmensvermögen zuordnen dürfen. Denn ein entsprechendes Zuordnungswahlrecht setze voraus, dass das Investitionsgut gemischtgenutzt, d.h. sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werde. Im Streitfall werde das Einfamilienhaus des Klägers jedoch ausschließlich für private Wohnzwecke genutzt. Da das Einfamilienhaus mangels Zuordnungswahlrecht des Klägers zu seinem Privatvermögen und nicht zu seinem Unternehmensvermögen gehöre, stehe ihm hinsichtlich der Herstellungskosten kein Vorsteuerabzugsrecht nach § 15 Abs. 1 UStG zu.

8
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

9
Im Streitfall sei das fragliche Grundstück mit den aufstehenden Gebäudeteilen insgesamt als ein einheitlicher Gegenstand im Sinne des UStG und auch nach der der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern zu beurteilen. Denn in bautechnischer Hinsicht liege eine Mehrzahl von baulichen Verbindungen zwischen den Gebäudeteilen vor, was für eine Verschachtelung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und damit für das Entstehen eines einzigen Gebäudes spreche. Ausdrücklich werde insoweit noch einmal auf die gemeinsamen tragenden Außenwände, die keine Brandmauern seien, auf gemeinsame Eckfundamente und Versorgungsleitungen hingewiesen. Eine bautechnische Trennung der Objekte scheine schon angesichts der statisch bedeutenden gemeinsamen Bauelemente nicht möglich. Aus der eingehenden Würdigung dieser Umstände sei zu schließen, dass es sich bei dem Anbau nicht um ein selbständiges Wirtschaftsgut handele, sondern um den Teil eines einheitlichen Gebäudes als ein Wirtschaftsgut. Ihm stehe daher auch ein entsprechendes Zuordnungswahlrecht zu.



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