Onlinerechner:   Vergleiche: Steuersparprogramme:


BFH XI R 71/07 – Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer in den Jahren 1993 und 1994 errichteten und steuerpflichtig vermieteten Sporthalle


Seiten: 1 2 3


BUNDESFINANZHOF Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.
Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer in den Jahren 1993 und 1994 errichteten und steuerpflichtig vermieteten Sporthalle
1. Ob der Leistungsempfänger ein Grundstück i.S. des § 9 Abs. 2 UStG 1993 ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, richtet sich nach der zutreffenden umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung und nicht nach einer davon abweichenden Steuerfestsetzung gegenüber dem Leistungsempfänger.


2. Die Ãœberlassung von Sportanlagen eines Betreibers an Nutzer dieser Sportanlagen fällt regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993, sondern stellt eine einheitliche steuerpflichtige Leistung dar.

3. Das den Betreibern von Sportanlagen in § 27 Abs. 6 UStG 1999 eingeräumte Wahlrecht ist eine Billigkeitsregelung, die sich nicht auf § 9 Abs. 2 UStG 1993 und die Frage auswirkt, ob der Leistungsempfänger das Grundstück für steuerfreie oder steuerpflichtige Umsätze verwendet.

4. Die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes lassen es nicht zu, dass dem Steuerpflichtigen das erlangte Recht auf den Abzug von Vorsteuerbeträgen durch eine Gesetzesänderung rückwirkend genommen wird.

UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Abs. 2
UStG 1999 § 27 Abs. 6
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b

Urteil vom 11. März 2009 XI R 71/07

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 6. Juli 2006 16 K 134/03

Gründe

I.
1
Der Revisionskläger ist Insolvenzverwalter des während des Revisionsverfahrens in Insolvenz gegangenen Klägers. Er hat das Verfahren aufgenommen.

2
Der Insolvenzschuldner, der Steuerpflichtige (W), errichtete in den Streitjahren 1993 und 1994 eine Sporthalle mit Tennis-, Badminton- und Squashplätzen, Sauna, Solarien, Restaurant, Foyer, Umkleide- und Technikräumen, die er mit Vertrag vom 1. Dezember 1993 an die Sport- und Freizeitanlage X GmbH (GmbH) verpachtete. Zwischen ihm und der GmbH bestand keine Organschaft.

3
W, der ursprünglich die im Zusammenhang mit der Errichtung der Sporthalle angefallenen Vorsteuern in dem Verhältnis aufgeteilt hatte, in dem die GmbH ihre Umsätze gegenüber den Endnutzern als steuerfrei bzw. steuerpflichtig behandelt hatte, reichte im Jahr 1996 berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ein, in denen er die Verpachtungsumsätze in voller Höhe als steuerpflichtig behandelte und sämtliche im Zusammenhang mit der Errichtung der Sporthalle angefallenen Vorsteuern abzog.

4
Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Jahr 1997 vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) demgegenüber die Auffassung, dass die Umsätze aus der Vermietung der Sporthalle in einen steuerfreien Teil für die Ãœberlassung der Grundstücksanteile und in einen steuerpflichtigen Teil für die Ãœberlassung der Betriebsvorrichtungen und dementsprechend auch die Vorsteuerbeträge aufzuteilen seien. Danach seien die Verpachtungsumsätze zu 26,13 % steuerfrei und die Vorsteuern aus den Baukosten für das Restaurant, die Sauna und die Solarien, die Fitness-, Gymnastik- und Verkaufsräume voll abzugsfähig. Die verbleibenden Baukosten seien im Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsätzen (73,87 % zu 26,13 %) zu verteilen. Eine Option hinsichtlich der steuerfreien Umsätze sei nicht möglich, weil das Grundstück insoweit nichtunternehmerischen Zwecken diene.

5
W legte gegen die gemäß Â§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten und weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide vom 2. Juli 1997 Einsprüche ein und beantragte im Hinblick auf anhängige Gerichtsverfahren das Ruhen des Verfahrens.

6
Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2003 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Es vertrat die Auffassung, dass das die bisherige Rechtsprechung ändernde Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Mai 2001 V R 97/98 (BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658), wonach die Ãœberlassung von Sportanlagen regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) falle, nicht für die Verpachtung von Sportanlagen durch den Eigentümer an einen Betreiber gelte. Nicht einschlägig sei auch die BFH-Entscheidung vom 21. Juni 2001 V R 96/98 (BFH/NV 2001, 1618), weil im Streitfall die GmbH von der seit 2002 geltenden Ãœbergangsregelung des § 27 Abs. 6 UStG 1999 Gebrauch gemacht und nur ihre Umsätze aus der Ãœberlassung von Betriebsvorrichtungen als steuerpflichtig behandelt habe.

7
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Vorsteuern aus den Rechnungen, die die Errichtung der Tennis-, Squash- und Badmintonplätze zum Gegenstand hätten, seien von der GmbH zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet worden, weil sie diesbezüglich von dem Wahlrecht nach § 27 Abs. 6 UStG 1999 Gebrauch gemacht habe.



Kommentieren

Links: