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Archiv für die Kategorie „Betriebsausgaben“



Betriebsprüfung: Kraftstoffkosten und Einnahmen bei Taxiunternehmen

Bei der Jagd nach höheren Steuereinnahmen geht es nicht nur um strittige Beträge von einigen 10.000 Euro oder mehr. Immer häufiger nehmen die Betriebsprüfer der Finanzämter auch kleinere Posten genau unter die Lupe – bei den Betriebsausgaben von selbstständigen Unternehmern und Freiberuflern insbesondere die Kraftstoffkosten für den oder die Firmenwagen. Auch Taxiunternehmer stehen unter verschärfter Beobachtung. Gegen ungerechtfertigte Steuernachforderungen gibt es nur ein Mittel: eine ordnungsgemäße, detailliert belegte Buchführung. Nachlässigkeit kommt hier bei der Betriebsprüfung teuer zu stehen.
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Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuern sind sofort abziehbar

Urteil vom 20.04.11 BFH I R 2/10
Mit Urteil vom 20. April 2011 I R 2/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Grunderwerbsteuern, die infolge des Hinzuerwerbs von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Anteilsvereinigung entstehen, nicht als Anschaffungskosten auf die hinzuerworbenen Anteile zu behandeln sind, sondern sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
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Sachzuwendungen bis zu 400 Euro pro Mitarbeiter absetzbar

Die Tür ist geöffnet, nachdem die Finanzverwaltung deutschen Unternehmen den Einsatz von Benzin- und anderen Gutscheinen seit vielen Jahren durch absonderliche Anforderungen bei der Ãœbergabe des Gutscheins an den Arbeitnehmer (Kein Euro Betrag auf dem Gutschein etc. ) unnötig verkomplizierte, können Unternehmen seit diesem Jahr 2011 endlich Benzin und alle anderen Sachzuwendungen im Wert von monatlich maximal 44 Euro vereinfacht steuer- und sozialversicherungsfrei abgebeben.
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Fahrzeuge im Betriebsvermögen – 1%-Methode – Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage

Wenn Fahrzeuge im Betriebsvermögen vom Unternehmer auch privat genutzt werden, ist die private Nutzung den Ertragsteuern sowie der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Um den Wert der privaten Nutzung für steuerliche Zwecke zu ermitteln, stehen dem Unternehmer verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Er kann ein Fahrtenbuch führen; allerdings sind die Anforderungen, die das Ertragsteuerrecht zur Anerkennung des Fahrtenbuchs stellt, sehr hoch. Oder er wählt die Pauschalierung mittels 1%-Methode. Diese Methode wendet das Finanzamt auch an, wenn es das Fahrtenbuch nicht anerkennt. Hier kommt gegebenenfalls auch die Kostendeckelung (Ansatz der Kfz-Nutzung höchstens mit den angefallenen Kosten) zum Tragen.
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Bewirtungsaufwendungen

(PA) Betrieblich oder beruflich veranlasste Bewirtungsaufwendungen stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Wegen des untrennbaren Bezuges zur privaten Lebensführung sind sie jedoch nur zu 70 % steuerlich abziehbar.
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Kosten eines Unfalls als Betriebsausgaben oder Werbungskosten

Wer mit seinem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt ist, reguliert den Schaden in den meisten Fällen über seine Versicherung. In bestimmten Fällen kann aber auch das Finanzamt an den Unfallkosten beteiligt werden: Geschieht der Unfall auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt (z. B. auf dem Weg zur Arbeit, zu Fortbildungen oder zu Auswärtsterminen), können die Kosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
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Bildungsreise absetzbar

Oft bildet Reisen nicht nur privat sondern auch beruflich. Die Bedeutung der Bildung für die wirtschaftliche Zukunft eines Landes ist nahezu unbestritten. Bei Bildungsreisen und ähnlichen gemischt veranlassten Reisen hat sich die steuerliche Rechtslage aufgrund neuerer Rechtsprechung erfreulicherweise zu Gunsten der Steuerpflichtigen geändert.
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Unentgeltliche Geld- oder Sachzuwendungen an Geschäftspartner

Unternehmer können ihren Geschäftspartnern unentgeltliche Geld- oder Sachzuwendungen überlassen. Solche Sachzuwendungen können als Betriebsausgaben gewinnmindernd berücksichtigt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Geschenke an Geschäftsfreunde steuerlich absetzbar sind, soweit sie betrieblich veranlasst sind.
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Steuereinsparungen bei Dienstreisen, die nicht rein beruflich sind (BFH-Urteil)

Essen – Ein neues BFH-Urteil ermöglicht erstmals Steuereinsparungen bei Dienstreisen, die nicht rein beruflich sind, sondern auch private Motive enthalten. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen weist darauf hin, dass Aufwendungen für Hin- und Rückreise, sowohl beruflich (betrieblich) als auch privat veranlasste Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten (Betriebsausgaben) und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden können. Damit ändert der Bundesfinanzhof eine jahrzehntelang starre Rechtsprechung.
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Tankkarten, Tankgutscheine und Geschenkgutscheine steuerfrei

Der Bundesfinanzhof hat sich in drei Urteilen vom 11. November 2010 (Aktenzeichen: VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) mit der Frage beschäftigt, ob Tankkarten, Tankgutscheine und Geschenkgutscheine einkommensteuerlich als Barlohn oder als Sachbezug zu behandeln sind. Letzterer bleibt nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bis zur Höhe von monatlich 44 Euro steuerfrei. Mit den neuen Urteilen hat der BFH seine bisherigen Grundsätze für die Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachlohn aufgegeben und diese neu definiert.
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