Computerservice steuerlich absetzbar
(openPR) – Mit der seit dem 01.Januar 2009 geltenden Regelung der Absetzbarkeit von „Haushaltsnahen Dienstleistungen“ hat die Bundesregierung den Satz für die Absetzbarkeit verdoppelt. Somit können seit Jahresbeginn 2009 bis zu 1.200 Euro bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Jan Reichelt, Inhaber des PC-Dienstleisters „Computer / Service / Göppingen“, gibt Ihnen einige Tipps, was zu beachten ist:
„Viele Kunden, welche bisher Dienstleistungen und Service rund um Computer, Notebook, Netzwerk und Telekommunikation in Anspruch genommen haben, wissen nicht, dass diese auch bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Es herrscht noch die allgemeine Annahme, nur Dienstleistungen wie Maler- und Renovierungsarbeiten oder auch Haushaltshilfen und Reinigungsarbeiten seien steuerlich absetzbar“, sagt Jan Reichelt. „Doch dass seit dem 01.01.2009 eine einheitliche Regelung durch die Bundesregierung getroffen wurde, und somit auch Dienstleistungen im Bereich Computer und Netzwerk oder auch DSL und Telekommunikation mit bis zu 20 Prozent der Gesamtkosten von maximal 6.000 Euro geltend gemacht werden können, wissen die wenigsten.“
Welche Dienstleistungen sind absetzbar und worauf ist bei der Bezahlung zu achten?
Begünstigt sind ausschließlich Dienstleistungs- und Servicearbeiten. Bei Warenlieferungen oder Tätigkeiten, bei denen der Erwerb von Waren im Vordergrund steht beteiligt sich das Finanzamt nicht. Zu den begünstigten Arbeitsmaßnahmen gemäß der Definition „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ gehören somit neben den allgemeinen Tätigkeiten wie zum Beispiel Rasenmähen, Fenster streichen oder Umzugsarbeiten auch Tätigkeiten wie beispielsweise die Instandsetzung des Personalcomputer. Wichtig ist hierbei der reine Dienstleistungs- bzw. Instandsetzungcharakter der Tätigkeit. „Bei Ausfall und Austausch des Netzteiles im PC oder Ersatz des Arbeitsspeichers wird das Material hierzu vom Finanzamt nicht akzeptiert. Wohl aber kann die Dienstleistung für die Instandsetzungsmaßnahme bei der Einkommensteuererklärung mit angegeben werden. Zu beachten ist, dass Dienstleistung und Material auf der Rechnung klar voneinander getrennt aufgeführt werden müssen“ erklärt Jan Reichelt.
Auszug aus dem Anwendungsschreiben des BMF zu § 35a EStG vom 26.10.2007 IV C 4 – S 2296-b/07/0003:
„Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a. Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, Wegen, Reparatur oder Austausch von Heizkörpern, Bodenbelägen, Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen Fenstern und Türen (innen und außen), Modernisierung oder Austausch der Einbauküche und des Badezimmers, aber auch Reparatur und Wartung von Haushaltsgegenständen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können.“
Voraussetzung für die Möglichkeit der Geltendmachung bei der Einkommenssteuererklärung ist neben einer ordentlichen Rechnung auch die „unbare“ Zahlung. Eine Barzahlung gegen Quittung wird vom Finanzamt nicht akzeptiert, da nur ein Bankbeleg als Zahlungsnachweis gilt. „Wir haben bei C/S/G neben den bisherigen Bezahlmöglichkeiten nun zusätzlich auch den einmaligen Einzug per Lastschrift eingeführt. Somit ermöglichen wir auch unseren Kunden, welche bisher bar bezahlt haben, den für das Finanzamt notwendigen Bankbeleg um die durch uns erbrachte Dienstleistung angeben zu können“, teilt Jan Reichelt mit. „Das schafft Vertrauen, mindert Risiken und bietet unseren Kunden die erwartete Sicherheit und Professionalität.“
Nähere Informationen zum Thema „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ erhalten Sie bei Ihrem Steuerberater.
Computer / Service / Göppingen
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