Das türkische Einkommensteuergesetz "Gelir Vergisi Kanunu – GVK" gilt für alle natürliche Personen – Unternehmer sollten türkisches Steuerrecht genau beobachten
Deutschland ist nach wie vor der wichtigste Handelspartner der Türkei. Wer als Ausländer auf dem türkischen Markt erfolgreich sein will, sollte neben seinem Geschäftsbereich regelmäßig auch die Gesetze und Regelungen des Landes im Blick behalten. Denn diese ändern sich häufig. „Insbesondere das türkische Einkommensteuergesetz unterliegt ständigen Änderungen“, betont Serhat Kutlan, Professor für Rechnungswesen und Partner der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei Kutlan & Partners in Istanbul. Und gerade das Thema Einkommensteuer kann für alle, die sich länger im Land aufhalten, relevant werden.
Das türkische Einkommensteuergesetz „Gelir Vergisi Kanunu – GVK“ gilt für alle natürliche Personen, die Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus nicht selbstständiger oder selbstständiger Arbeit, aus Vermietung oder Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder aus sonstigen Tätigkeiten beziehen. Dabei unterscheidet der türkische Gesetzgeber zwischen unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Privatpersonen.
Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene, die ihren ordentlichen Wohnsitz beziehungsweise ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei haben. Dazu zählen prinzipiell auch Personen, die sich länger als sechs Monate im Inland aufhalten. „Hier gibt es allerdings Ausnahmen, z.B. für Geschäftsleute, Studenten und Wissenschaftler“, betont Kutlan, dessen Kanzlei als Mitglied der Geneva Group International viele international agierende Klienten betreut. „Bei diesem Personenkreis wird ein länger als sechs Monate dauernder Aufenthalt gerade nicht als gewöhnlicher Aufenthalt ausgelegt.“
Diese Personen zählen dann, wie alle, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, als beschränkt Steuerpflichtige. Deren Einkommen wird nur dann besteuert, wenn es in der Türkei erzielt wird und die Besteuerung einem etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen nicht widerspricht. Zwischen der Türkei und Deutschland existiert seit 1989 ein solches Doppelbesteuerungsabkommen.
Wichtig für Arbeitgeber: Sie haben bis zum zwanzigsten Tag jeden Monats für das zu besteuernde Einkommen der Arbeitnehmer eine spezielle Steuererklärung abzugeben und die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn zu erheben. Bis zum 26. Tag jeden Monats muss dieser Betrag an das Finanzamt überwiesen sein. „Für kleinere Unternehmen gibt es insoweit eine Erleichterung“, ergänzt Professor Kutlan, „als diese die spezielle Steuererklärung für ihre Mitarbeiter nur einmal im Quartal abgeben müssen. Das gilt für alle Arbeitgeber, die weniger als zehn Beschäftigte haben.“
Die für Arbeitgeber geltenden Fristen für die Abgabe der Steuererklärung für Löhne und Gehälter greifen auch für all jene, die als beschränkt Steuerpflichtige über Einkommen verfügen, das dem Quellenabzugsverfahren unterliegt. Dies sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, also zum Beispiel Gewinnanteile aus Beteiligungen, Dividendenzahlungen etc. Diese Einkünfte sind mit 15 % zu besteuern, sobald eine Gewinnausschüttung stattfindet.
Die Einkommensteuer ist in der Türkei progressiv gestaffelt. Für das Jahr 2008 galt ein Mindeststeuersatz von 15 % für niedrige Einkommen bis 7.800 türkische Lira und ein Höchststeuersatz von 35 % ab einem Einkommen von 44.700 türkische Lira. Dabei wird der erhöhte Satz immer nur auf die jeweils nächste Progressionsstufe gezahlt. Im Jahr 2007 machte die Einkommensteuer rund 23 % der Gesamtsteuereinnahmen der Türkei aus und stellt somit, gleich nach den Sonderverbrauchssteuern, die zweitwichtigste Einkommensquelle der Türkei dar.
Weitere Infos enthält das Buch: Rechnungswesen und Finanzierung in Emerging Markets von Helmut Pernsteiner, Prof. für BWL, Johannes Kepler Universität Linz/Österreich, und Haluk Sumer, Kutlan & Partners, Prof. für Rechnungswesen, Marmara Universität, Istanbul; Linde Verlag, Wien 2008
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