Der Deutsche Steuerberaterverband lehnt geplante Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer im Bereich der Gebäudereinigung ab
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat zu den derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Änderungen des Umsatzsteuer-gesetzes Stellung genommen. Diese Reformen werden am 18. März 2009 Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Bundestages sein.
Hierbei kritisiert der DStV insbesondere eine beabsichtigte Ausdehnung der Ausnahme zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft im Bereich der Gebäudereiniger nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG). Die im Entwurf vorliegende Regelung sieht vor, dass der Auftraggeber selbst Schuldner der Umsatzsteuer ist. Damit wird vom Grundsatz des UStG abgewichen, nach dem der Leistungserbringer für die Entrichtung der Steuer verantwortlich ist. Die neue Regelung soll nach derzeitiger Planung immer dann eingreifen, wenn sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer Gebäudereinigungsunternehmen sind. Die Bundesregierung hat hierbei also insbesondere Subunternehmerverträge im Auge. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen in diesem Bereich erhebliche Steuerausfälle zu beklagen sein, weil Auftraggeber sich zwar die Vorsteuer vom Finanzamt holen, der Auftragnehmer seinerseits jedoch die Umsatzsteuer nicht abführen würde. Ein ähnlicher Versuch für diese Branche scheiterte allerdings bereits 2006, weil die Finanzverwaltung auf Nachfrage nicht in der Lage war, die behaupteten Steuerausfälle zu belegen. Auch dieses Mal wird die Behauptung bislang durch keine nachprüfbaren Fakten belegt.
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Die europarechtlich durchaus vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz wurde bereits in der Vergangenheit für Bauleistungen in Deutschland eingeführt und hat erhebliche praktische Probleme ausgelöst. Erst durch einen umfangreichen Anwendungserlass der Finanzverwaltung, in dem eine Vielzahl offener Fragen beantwortet wurden, konnte die Vorschrift für die Praxis einigermaßen handhabbar gemacht werden. Die nunmehr geplante Ausweitung überträgt diese Probleme auf eine weitere Branche. Dies ist insbesondere auch deswegen abzulehnen, weil häufig der Auftragnehmer gar nicht sicher beurteilen kann, ob sein Auftraggeber als Gebäudereinigungsunternehmen im Sinne der Norm gilt. Anders als in der Baubranche fehlt es bei den Reinigungsfirmen nämlich zusätzlich an der Möglichkeit, durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung – § 48b Einkommensteuergesetz (EStG) – für Klarheit zu sorgen.
Ansprechpartner:
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