Die Bankenabgabe in ihrer jetzigen Ausgestaltung wird sich negativ auf das Förderkreditgeschäft auswirken
BVR-Präsident Fröhlich: Bankenabgabe belastet Förderkreditgeschäft
Berlin (ots) – „Die Bankenabgabe in ihrer jetzigen Ausgestaltung wird sich negativ auf das Förderkreditgeschäft auswirken und damit gerade die Banken und deren Kunden bestrafen, die am stärksten zur Versorgung des Mittelstandes mit Krediten und eben auch Förderkrediten beigetragen haben“, sagt Uwe Fröhlich, Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages lädt für morgen zu einer Expertenanhörung zum Restrukturierungsgesetz ein. In diesem Zusammenhang ist auch die geplante Bankenabgabe Thema.
„Bei den Förderkrediten bewirkt die Bankenabgabe eine widersprüchliche Lenkungsfunktion“, warnt Fröhlich. „Diese Kredite einerseits zu fördern und andererseits durch eine Bankenabgabe zurückzudrängen oder zu verteuern, ist ein Widerspruch.“ In der Tat erhöhen im Regierungsvorschlag die sogenannten Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten die Bemessungsgrundlage der Bankenabgabe. Da Fördergeschäfte etwa der KfW Bankengruppe oder der Landwirtschaftlichen Rentenbank über mehrere Banken zum Endkunden weitergereicht werden, würde für den wirtschaftlich gleichen Kredit mehrmals eine Bankenabgabe anfallen. Besonders stark käme dies bei den Genossenschaftsbanken und Sparkassen zum Tragen, die diese Kredite über ihre Zentralbank bündeln.
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Fröhlich fordert eine grundsätzliche Ausnahme kleinerer Institute von der Abgabepflicht, wie dies auch in anderen europäischen Ländern vorgesehen ist. „Kleine Banken gehören aufgrund ihres soliden Geschäftsmodells ohnehin zu den regelmäßigen Steuerzahlern innerhalb der Gruppe der Kreditinstitute. Es ist nicht richtig, diese Banken die gescheiterten Geschäftsmodelle großer Banken finanzieren zu lassen.“ Für eine sinnvolle Begrenzung für die Pflicht zur Bankenabgabe verweist der BVR-Präsident auf die Rechtsverordnung zum „Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen“. Danach handelt es sich erst bei Instituten mit einer Bilanzsumme von mindestens 10 Milliarden Euro um bedeutende Institute.