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Die korrekte Kassenführung



Die ordnungsgemäße Kassenführung steht immer im Mittelpinkt der Betriebsprüfung. Bei mangelnder Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist von Betriebsprüfern des Finanzamtes eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage vorzunehmen. Um diesen Fall auszuschließen, soll folgende Information Ihnen helfen:


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Grundsätzlich kann ein Buchführungspflichtiger seine Einnahmen in einer offenen Ladenkasse, Registrierkasse oder einer PC-gestützten Kasse erfassen.

Bei den offenen Ladenkassen sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung erhöht. Es handelt sich um einen gesonderten Tageskassenbericht, der für jeden Tag handschriftlich auszufüllen ist.

Der Tageskassenbericht beginnt mit dem ausgezählten Kassenbestand am Geschäftsschluss und endet mit der Summe der Tageseinnahmen. Im Laufe des Tages getätigte Barausgaben betrieblicher oder privater Art, einschließlich der Bankeinzahlungen, werden dem ausgezählten Tageskassenendbestand zugerechnet. Private Einlagen in die Kasse und der Kassenbestand des Vortages sind abzusetzen. Ziel des Betriebsberichtes ist die rechnerische Ermittlung der Tageseinnahmen.

Dabei muss der Abgleich zwischen Kassen-Soll und Kassen-Ist-Bestand täglich gesichert sein, die sog. Kassensturzfähigkeit.

Zahlreiche Ãœberschreibungen, nachträgliche Änderungen, Rechenfehler und Streichungen im Kassenbuch rechtfertigen die Verwerfung der Kassenführung durch die Finanzverwaltung. Alle Beträge müssen genau dokumentiert und eingetragen sein. Die Eingaben sowie Ausgaben müssen in der richtigen Reihenfolge des Datums erfasst werden.

Quelle: openPR

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