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Die Schenkungssteuer



Abgabe einer Schenkungsteuererklärung
Unbeschränkt steuerpflichtig sind unter anderem natürliche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeachtlich ihrer Staatsangehörigkeit. Die Steuerpflicht tritt unter anderem ein bei Erwerben von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden.
In der Regel sendet das Finanzamt den Beteiligten einen amtlichen Erklärungsvordruck zu. Zwischen dem Erbfall und der Zusendung des Erklärungsformulars vergeht in der Regel einige Zeit.

Welche Fristen sind zu beachten ?
Jeder der Schenkungsteuer / Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet. Eine Anzeige erübrigt sich, wenn der Erwerb auf einem Testament beruht, das ein Notar oder ein Gericht eröffnet hat und sich aus dem Testament das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser ergibt, und wenn eine Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde.

Wann benötige ich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ?
Hat der Erwerber keinen inländischen Wohnsitz, geben die Vermögensverwalter (insbesondere Banken) und die Versicherungsunternehmen das Vermögen des Erblassers erst frei, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird. In der Regel wird diese erteilt, sobald die Steuer gezahlt ist oder festgestellt wurde, dass keine Steuer festzusetzen ist.

Erbschaftsteuer
Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs (Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil usw.) und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser.
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, das ist der Netto-Wert des erworbenen Vermögens abzüglich der Freibeträge. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert). Bei der Wertermittlung gelten für den Grundbesitz Besonderheiten:
Durch das Jahressteuergesetz 1997 ist die Bewertung des Grundbesitzes für Erbschaftssteuerzwecke rückwirkend ab dem 1. Januar 1996 neu geregelt worden:

Unbebaute Grundstücke
Der Wert unbebauter Grundstücke ergibt sich aus den so genannten Bodenrichtwerten, die von den bei den Katasterämtern ansässigen Gutachterausschüssen (in anderen Bundesländern befinden sich die Gutachterausschüsse bei den Gemeinden oder Kreisen) zum 1. Januar 1996 ermittelt wurden. Dieser Wert ist um 20 v. H. zu kürzen.
Unbebaute Grundstücke:
Bodenrichtwert
./. 20 v. H. Abschlag
x Grundstücksgröße (in qm)
= Grundstückswert (auch Grundbesitzwert genannt)

Bebaute Grundstücke
Der Wert bebauter Grundstücke wird regelmäßig in einem Ertragswertverfahren errechnet. Dabei ist jedoch als Mindestwert der Wert anzusetzen, den das Grundstück als unbebautes Grundstück hätte (80 v. H. des örtlichen Bodenrichtwerts).

Vermietete Grundstücke
Bei vermieteten bebauten Grundstücken wird der Grundstückswert wie folgt ermittelt:
Durchschnittliche Jahres-Netto-Kaltmiete der letzten 3 Jahre
x 12,5 (= Multiplikator)
./. Alterswertminderung (0,5 v. H. pro Jahr seit der Bezugsfertigkeit, maximal 25 v. H.)
+ 20 v. H. Zuschlag für Ein- und Zweifamilienhäuser
= Grundstückswert

Selbstgenutzte bebaute Grundstücke
Ist das Gebäude oder ein Teil davon innerhalb des Mietermittlungszeitraums von dem Eigentümer oder dessen Familie selbst genutzt worden, hat es in diesem Zeitraum zeitweise leer gestanden, ist es anderen unentgeltlich zur Nutzung überlassen oder ist es an Angehörige oder Arbeitnehmer vermietet worden, so ist für diesen Zeitraum die übliche Miete bei der o. a. Berechnung anzusetzen. Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern gezahlt wird; auch hier bleiben die Betriebskosten außer Ansatz. Sollte der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück anzusetzen wäre, höher sein, als der Grundstückswert für das bebaute Grundstück, so ist der höhere Wert bei der Besteuerung zu berücksichtigen. Für Sonderfälle, wie typische Industriegrundstücke, Erbbaurechte oder erbbaurechtsbelastete Grundstücke gelten besondere Regelungen.

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Der Wert von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird regelmäßig in einem vereinfachten Ertragswertverfahren auf der Grundlage fester Ertragswerte für die wichtigsten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ermittelt. Hinzu kommt der Wert des Wohnteils und ggf. von Betriebswohnungen, berechnet wie bei bebauten Grundstücken.

Nachlassverbindlichkeiten
Kosten für Beerdigung, Grabdenkmal und Grabpflege, Kosten einer Testamentseröffnung, eines Erbscheins u. ä. können ohne Nachweis mit einem Pauschbetrag von 10.300,00 € als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Dieser Pauschbetrag bezieht sich auf den gesamten Erbfall. Tragen z. B. mehrere Erben die Kosten, dann ist der Pauschbetrag auf sie nach dem Verhältnis der auf sie entfallenden Kosten aufzuteilen.
Beispiel:
A trägt 20 v. H. der Kosten und B 80 v. H. A erhält einen Pauschbetrag i. H. v. 2.060,00 € und B i. H. v. 8.240,00 €. Höhere Kosten sind abzugsfähig, wenn sie nachgewiesen werden.
Die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer werden nach drei Steuerklassen erhoben:
Steuerklasse I – 1
Sie gilt für den Ehegatten, die Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder), Enkel und Urenkel sowie für Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen (d. h. zum Beispiel das Schenkungen von Kindern an die Eltern unter die Steuerklasse II fallen!)
Steuerklasse II – 2
Sie gilt für Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und für den geschiedenen Ehegatten
Steuerklasse III – 3
Sie gilt für alle übrigen Erwerber
Persönliche Freibeträge
für den Ehegatten 307.000 €
für Kinder und Stiefkinder 205.000 €
für Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder je 205.000 €
für Enkel und für die anderen Personen der Steuerklassen I je 51.200 €
für Personen der Steuerklasse II je 10.300 €
für Personen der Steuerklasse III je 5.200 €

Beispiel:
Der Vater schenkt seinem Kind 205.000 € . Die Mutter schenkt dem Kind ebenfalls 205.000 €. Der Erwerb des Kindes ist auf Grund der Freibeträge steuerfrei.

Beispiel:
Der Vater schenkt seinem Kind 100.000,00 €. Die Mutter schenkt dem Kind 300.000,00 €. Die Schenkung des Vaters ist auf Grund des Freibetrags steuerfrei. Die Schenkung der Mutter an das Kind ist nur in Höhe des Freibetrages von 205.000,00 € steuerfrei. Der übersteigende Betrag von 95.000,00 € unterliegt der Schenkungsteuer. Der beim Vater nicht ausgenutzte Freibetragsanteil i. H. v. 105.000,00 € kann nicht auf die Mutter übertragen werden.
Dem überlebenden Ehepartner und den Kindern unter 27 Jahren wird zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt:
Dieser beträgt
für den überlebenden Ehepartner 256.000,00 €,
für die Kinder je nach ihrem Alter zwischen 10.300,00 € und 52.000,00 €.
Werden aus Anlass des Todes an diese Hinterbliebenen Versorgungsbezüge gezahlt, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (z. B. Renten aus der Sozialversicherung, Beamtenpensionen, betriebliche oder berufsständische Versorgungsbezüge), so mindern diese den Versorgungsfreibetrag mit ihrem Kapitalwert. Aus diesem Grund ist der zustehende Versorgungsfreibetrag wegen der Höhe dieses Kapitalwerts bereits aufgezehrt.
Neben diesen Freibeträgen gibt es eine Reihe von sachlichen Steuerbefreiungen, insbesondere für den Erwerb von Hausrat usw.. Jede Person der Steuerklasse I kann Hausrat bis zum Wert von 41.000,00 € und andere bewegliche körperliche Gegenstände, z. B. Kunstgegenstände und Sammlungen, Pkw, Schmuck bis zum Wert von 10.300,00 € steuerfrei erwerben. Jede Person der Steuerklassen II und III erhält für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände einen zusammengefassten Freibetrag von 10.300,00 €. Die Befreiung gilt jedoch nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
Damit die Freibeträge für einen Zeitraum von 10 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden können, werden alle Schenkungen, die ein Erwerber innerhalb der letzten 10 Jahre vom Erblasser erhalten hat, dem Erwerb von Todes wegen hinzugerechnet (unter Anrechnung der Steuer, die für die Schenkungen zu entrichten war bzw. zu zahlen wäre).

Hier können Sie die Schenkungssteuer berechnen



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