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Die unterschiedliche Finanzkraft der Bundesländer muss ausgeglichen werden – so steht es im Grundgesetz



Der aktuelle Zank geht nun darum, wie weit dieser Ausgleich gehen darf. So erwägen die Ministerpräsidenten der drei finanzstärksten Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg und Hessen erneut das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Bei näherem Hinsehen ist diese Klage gegen das aktuelle System zumindest aus ökonomischer Perspektive nicht unberechtigt.

Zwar ist die Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer förderalen Finanzverfassung verpflichtet, im Rahmen des sogenannten horizontalen Länderfinanzausgleichs die Schere zwischen den armen und reichen Bundesländer nicht zu weit auseinanderklaffen zu lassen – und damit zumindest das ehrgeizig formulierte Ziel einer Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse nicht ganz aus den Augen zu verlieren.

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Doch das derzeit praktizierte System zementiert eher die bestehenden Verhältnisse und damit die Unterschiede in der Finanzkraft zwischen den Bundesländern. Denn der horizontale Länderfinanzausgleich hat seit seiner einigungsbedingten Neuordnung 2005 dazu geführt, dass der Kreis der in den Ausgleichstopf einzahlenden und damit belasteten Länder auf der einen und der Kreis der Empfängerländer sich im Wesentlichen nicht geändert hat. Für die derzeit zwölf Empfängerländer und damit zugleich vier Zahlerländer ist es fiskalisch kaum lohnend, eigene Anstrengungen zu unternehmen, weil von 1 Euro zusätzlichen Steuererträgen lediglich rund 10 Cent übrig bleiben, der Rest wandert in den Ausgleichstopf. Die finanzschwachen Bundesländer haben im Gegenzug auch wenig Anreize, ihre Steuerkraft zu erhöhen – denn dann verlieren sie Zuweisungen. Somit lohnt es sich weder für den einen, noch für den anderen, sich aus der bestehenden Position zu befreien.

Ansprechpartner
Prof. Dr. Winfried Fuest
Telefon: 0221 4981-752



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