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Doppelte Haushaltsführung – Mehrbelastungen steuermindernd geltend machen



Ein Leben in doppelten Haushalten in verschiedenen Städten oder sogar Ländern stellt bei vielen Paaren zunehmend gelebte Realität dar. Die hierdurch entstehenden finanziellen Mehrbelastungen können Pendler als Ausgleich in Teilen steuermindernd geltend machen.


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Dazu gehören die Kosten für die zusätzliche Wohnung am Beschäftigungsort und hiermit im Zusammenhang stehende Umzugskosten. Nach den allgemeinen Kriterien müssen diese Aufwendungen allerdings auch angemessen sein. Hierbei akzeptiert der Fiskus eine Wohnungsgröße von 60 Quadratmetern bei ortsüblicher Miete. Dem zusätzlich entstehenden Verpflegungsmehraufwand trägt der Fiskus in den ersten drei Monaten mit festen Pauschalen Rechnung. Berücksichtigt wird ferner eine wöchentliche Fahrt vom Beschäftigungsort zur Heimatwohnung, regelmäßig in Höhe von 30 Cent pro Entfernungskilometer.

Allerdings hat kürzlich der Bundesfinanzhof am 2. Februar 2011 (Az. VI R 15/10) entschieden, dass dies nicht für „umgekehrte Familienheimfahrten“ gilt, nämlich wenn der Partner die auswärtige Wohnung aufsucht. Das Nachsehen hatten dabei die klagenden Eheleute, die die Aufwendungen des Ehemannes für Fahrten zur auswärtig beschäftigten Ehefrau ebenfalls angesetzt hatten. Wie die Vorinstanz sah das Gericht diese Kosten aber nicht als beruflich – und damit als lediglich privat – veranlasst an, was eine steuerliche Berücksichtigung ausschließt.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weist jedoch darauf hin, dass der erkennende Senat sich im genannten Beschluss eine Hintertür offen gelassen hat für die Fälle, in denen der umgekehrte Besuch tatsächlich beruflich veranlasst ist. So ließ die Rechtsprechung in einer früheren Entscheidung den Kostenansatz für die Familie eines Seemannes zu, der selbst berufsbedingt an einer Heimreise gehindert war. Daher empfiehlt der Verband, Einzelfälle mit einem Steuerberater abzustimmen.

Das Nachsehen, selbst für Fahrten zur gemeinsamen Wohnung, haben im Ãœbrigen Inhaber von Dienstwagen – diesen bleibt ein Werbungskostenabzug in jedem Fall ausdrücklich gesetzlich versagt.

Ansprechpartner:
RA/StB Markus Deutsch
deutsch@dstv.de
+49 30 27876-520

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