Onlinerechner:   Vergleiche: Steuersparprogramme:


Einnahmen volljähriger Kinder in Berufsausbildung, nicht nur Werbungskosten, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge können abgezogen werden



Das Bundesverfassungsgericht hatte Anfang 2005 entschieden, dass von den Einnahmen volljähriger Kinder in Berufsausbildung nicht nur Werbungskosten, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden dürfen. Falls auf diese Weise der maßgebende Einkommensgrenzbetrag von 7 680 Euro unterschritten wird, haben die Eltern Anspruch auf das Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge (BVerfG-Urteil vom 11.1.2005, 2 BvR 167/02). Nicht eindeutig geklärt ist bislang, was außer den Sozialversicherungsbeiträgen sonst noch alles von den Einnahmen des Kindes abgezogen werden darf.

Jetzt hat der Bundesfinanzhof in zwei aktuellen Urteilen entschieden, dass bei beihilfeberechtigte Beamtenkindern und Beamtenanwärtern, z. B. Referendaren, Lehramts- und Polizeianwärtern, Beiträge zur privaten Krankenversicherung sowie Beiträge als freiwilliges Mitglied zur gesetzlichen Krankenversicherung ebenfalls vom Kindeseinkommen abgezogen werden dürfen. Gleiches gilt für Beiträge zur Pflegeversicherung. Denn auch dies sind Einkommensteile, die dem Kind nicht für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehen und daher nicht in den Einkommensgrenzbetrag einbezogen werden dürfen (BFH-Urteil vom 16.11.2006, III R 74/05; BFH-Urteil vom 14.12.2006, III R 24/06).

Nach Auffassung der Finanzrichter gibt es keine Rechtfertigung, zwischen Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und freiwilligen Beiträgen zur Krankenversicherung zu differenzieren. Beamte haben einen Beihilfeanspruch für grundsätzlich nur die hälftigen Krankheitskosten. Für die andere Hälfte muss eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden, wenn dieser Anteil versichert werden soll. Es sei aber kein Grund ersichtlich, weshalb der Krankenversicherungsbeitrag von Beamten – wie der Krankenversicherungsbeitrag von sozialversicherungspflichtigen Personen – nicht abziehbar sein soll. Schließlich stehen auch diese Beiträge als unvermeidbare Aufwendungen nicht für Unterhaltszwecke zur Verfügung.

Als bedeutsam möchten wir noch folgende feine Anmerkung der BFH-Richter hervorheben: Es spielt keine Rolle, dass der Leistungsumfang der privaten Krankenversicherung besser ist als derjenige der gesetzlichen Krankenversicherung. Zwischen beiden Versicherungssystemen bestünden grundlegende Strukturunterschiede, sodass ein Vergleich nicht möglich sei. Beide Systeme seien nicht „gleich“, wohl aber „gleichwertig“. Hinzu komme, dass die Beiträge für eine private Krankenversicherung bei Beamtenanwärtern als Ergänzung zur staatlichen Beihilfe nahezu immer günstiger seien als die Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung.

Doch aufgepasst: Als unvermeidbar sind die Beiträge nur für Tarife anzusehen, mit denen der von der Beihilfe nicht übernommene Teil der beihilfefähigen Aufwendungen abgedeckt wird. Falls jedoch über das Leistungsniveau der Beihilfe hinaus sog. Beihilfeergänzungstarife (z. B. im Bereich der Zahnbehandlung, Tagegeldversicherung) vereinbart werden, ist dieser Teil der Beiträge nicht unvermeidbar und deshalb nicht vom Kindeseinkommen abziehbar. In der Praxis wird diese Nickeligkeit den Finanzämtern und Familienkassen noch viel Kummer bereiten, denn zum einen ist das Beihilferecht in Bund und Ländern keineswegs einheitlich, und zum anderen sind die Beiträge für die Ergänzungstarife nur sehr gering, sodass hier viel Rechnerei ohne irgendwelche nennenswerte Auswirkung nötig wird. Ökonomischer ist es allemal, auf das Herausrechnen der Cent-Beträge zu verzichten und ganz einfach die Beiträge zur PKV in nachgewiesener Höhe zu akzeptieren!

STEUERRAT: Mit dieser BFH-Entscheidung wird unsere Auffassung, die wir schon seit langem vertreten haben, eindrucksvoll bestätigt. Falls Sie auf unser Anraten hin wegen der Nichtberücksichtigung der Beiträge Einspruch gegen den Kindergeldbescheid oder den Steuerbescheid eingelegt haben, dürfen Sie sich nun auf eine schöne Nachzahlung freuen. Glückwunsch!

Weitere Infos finden Sie bei Steuerrat24 in der Rubrik „Kinder“ im Beitrag „Bundesverfassungsgericht: Kindergeld auch bei höherem Kindeseinkommen“.

Dies ist eine aktuelle Mitteilung des Online-Steuerratgebers Steuerrat24 unter www.steuerrat24.de. Hier finden Sie eine schier unglaubliche Fülle von werthaltigen Informationen zu Steuerfragen und zum Steuern sparen.

Steuerrat24
Steuerrat24
Postfach 1382
69496 Hemsbach
Tel.: 06201 / 470 675
Fax: 06201 / 470 676
www.steuerrat24.de



Kommentieren

Links: