Einschränkungen bei Steuersparmodellen
openPR – Stuttgart den 21.12.2007 – Zur Verhinderung sogenannter Steuerstundungsmodelle wurde der § 15b EStG geschaffen. Die Neuregelung ist auf Steuerstundungsmodelle anzuwenden, bei denen der Beteiligte nach dem 10. November 2005 beigetreten ist.
Wenn die prognostizierten Verluste innerhalb der Anfangsphase (i. d. R. identisch mit der Verlustphase) mehr als 10% des gezeichneten oder eingesetzten Kapitals betragen, ist die Verlustverrechnungsbeschränkung anzuwenden. Die anfallenden Verluste sind dann nicht mehr mit den übrigen Einkünften des Steuerpflichtigen im Jahr der Verlustentstehung, sondern erst mit Gewinnen aus späteren Veranlagungszeiträumen aus dem selbigen Steuerstundungsmodell verrechenbar. Die Verluste gehen also nicht verloren, ihre steuerliche Berücksichtigung wird nur hinausgeschoben. Im Mittelpunkt stehen vor allem Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, New Energy Fonds, Leasingfonds, geschlossene Immobilienfonds sowie Renten- und Lebensversicherungsmodelle gegen einen fremdfinanzierten Einmalbetrag. Auch der Erwerb einer Eigentumswohnung vom Bauträger zum Zwecke der Vermietung kann darunter fallen, wenn der Anleger modellhafte Zusatz- oder Nebenleistungen dazu erwirbt (z. B. Mietgarantie).
Um auf der sicheren Seite zu sein, wenden Sie sich bitte vor Abschluss eines solchen Vertrages an ihren Steuerberater.
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