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Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung ab sofort in Frankreich möglich



In Frankreich kann ab sofort ein „Entrepreneur individuel á resoponsabilité limitée“ (EIRL) = Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung“ gegründet werden. Es muss also nicht immer eine juristische Person sein, um die persönliche Haftung zu beschränken.

Vielmehr kann der Einzelunternehmer zur Erlangung der Haftungsbeschränkung den Teil seiner Vermögensgüter von seinem persönlichen Vermögen abtrennen, die für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nötig sind. Diese Tatsache wird Im Handelsregister eingetragen. Die Haftungsbeschränkung wird der Einzelunternehmer seinen Gläubigern, deren Forderungen in Bezug auf diese berufliche Tätigkeit nachträglich entstehen, entgegenhalten können.

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Auch Gläubiger, die bereits zuvor Forderungen gegen den Einzelunternehmer bezüglich dessen beruflicher Tätigkeit hatten, können nicht mehr sicher sein, von der künftigen Haftungsbeschränkung verschont zu bleiben. Gibt der Einzelunternehmer bei der Registeranmeldung der Haftungsbeschränkung an, dass sie auch für diesen Fall gelten soll, und informiert er seine Gläubiger darüber zu festgelegten Bedingungen, wird er auch ihnen gegenüber haftungsbeschränkt sein. Dies wird allerdings nur gelten, wenn sich die Gläubiger nicht binnen fester Fristen erfolgreich gerichtlich dagegen wehren. Der Einspruch eines Gläubigers wird das Bestehen des separaten Vermögens als solches aber nicht verhindert.

Die EIRL eignet sich für geschäftliche Tätigkeiten neben Frankreich, in Deutschland sowie in allen andern EU-Ländern im Bereich des Handels, Handwerks, Industrie und der Dienstleistungen.

Quelle: openPR

MC Management Consultants Sàrl
Dipl.-Betriebswirt Dieter Polei
Consultant – Wirtschaftsjurist (Ass. jur.)
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Tel.: +33 (0) 3.90.23.61.40 (es wird deutsch gesprochen)
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