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Erbschaftssteuer



Was ist die Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer besteuert den Vermögenserwerb von Todes wegen. In Deutschland ist sie eine so genannte Erbanfallsteuer, das heißt, sie besteuert die Bereicherung, die beim einzelnen Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigten) aufgrund des Erbfalls anfällt. Zum Vergleich: In manchen Ländern ist die Erbschaftsteuer als so genannte Nachlasssteuer ausgestaltet, das heißt, sie besteuert den gesamten Nachlass ohne Berücksichtigung der möglichen Aufteilung auf einzelne Erwerber.

Was unterliegt der Erbschaftsteuer
In juristischer Fachsprache: Der Erbschaftsteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen. Darunter fallen insbesondere, der Erwerb durch Erbanfall (gesetzliche, testamentarische oder erbvertragliche Erbfolge), der Erwerb durch Vermächtnis, der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs, der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall, der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages (zum Beispiel Lebensversicherungsvertrag) oder was als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses gewährt wird.

Wann entsteht die Erbschaftsteuer
Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen im Prinzip mit dem Tod des Erblassers. Bei bestimmten Erwerben entsteht sie jedoch erst später, zum Beispiel für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung, bei Abfindungen für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses mit dem Zeitpunkt des Verzichts oder der Ausschlagung.

Was hat die Schenkungsteuer mit der Erbschaftsteuer zu tun
Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Ohne die Schenkungsteuer könnte die Erbschaftsbesteuerung durch Vermögensübertragungen zu Lebzeiten umgangen werden.

Was unterliegt der Schenkungsteuer
Der Schenkungsteuer unterliegen Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung gilt unter anderem jede freigebige Zuwendung, die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt, was als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird, was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt.

Wann entsteht die Schenkungsteuer
Bei Schenkungen entsteht die Steuer im Prinzip mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung, das heißt mit Eintritt der wirtschaftlichen Bereicherung.
Beispiel: A schenkt B einen Geldbetrag, damit B ein bestimmtes Grundstück kauft (mittelbare Grundstücksschenkung). Dann gilt die Schenkung als ausgeführt, wenn B in der Lage ist, die Eintragung der Rechtsänderung herbeizuführen, wenn also die so genannte Auflassung im Sinne des § 925 BGB sowie die Eintragungsbewilligung für das Grundbuch vorliegen.

Wie errechnet sich die Steuer bei Erben
Bei der Erbschaft- und der Schenkungsteuer gibt es drei Steuerklassen, abhängig vom Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. zum Schenker.

Außerdem gilt bei Erwerben von Todes wegen: Der überlebende Ehegatte hat einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, Kinder bis zu 27 Jahren haben einen Versorgungsfreibetrag von 52.000 Euro bis 10.300 Euro, der nach dem Alter der Kinder (bis zum vollendeten 27. Lebensjahr) gestaffelt ist. Diese Versorgungsfreibeträge vermindern sich eventuell je nach den Umständen des Einzelfalls, zum Beispiel um nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge.

Erbschaftsteuerreform 2009 Am 5. Dezember 2008 hat der Bundesrat grünes Licht für die umstrittene Reform der Erbschaftsteuer gegeben. Nahe Verwandte sowie die Erwerber von Unternehmen können sich im Einzelfall freuen. Es gibt aber auch zahlreiche Ãœberraschungen. Der Teufel steckt im Detail. Hier die neuen Tabellen und Details

Steuerklasse Personenkreis Freibetrag in Euro
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx

I

Ehegatten

307.000

Kinder und Stiefkinder

205.000

Enkelkinder,
Eltern und Voreltern bei Erwerben
von Totes wegen

51.200

II

Eltern und Voreltern bei Schenkungen,
Geschwister, Abkömmlinge1. Grades von
Geschwistern, Stiefeltern,
Schwiegereltern, Schwiegerkinder,
geschiedene Ehegatten

10.300

III

alle übrigen Erwerber

5.200

Wie hoch sind die Steuersätze

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs % pro Steuerklasse

I

II

III

bis 52.000

7 %

12 %

17 %

bis 256.000

11 %

17 %

23 %

bis 512.000

15 %

22 %

29 %

bis 5,113 Millionen

19 %

27 %

35 %

bis 12,783 Millionen

23 %

32 %

41 %

bis 25,565 Millionen

27 %

37 %

47 %

größer als 25,565 Millionen

30 %

40 %

50 %

Gibt es Steuerbefreiungen
Es gibt zahlreiche sachliche Steuerbefreiungen, von denen vor allem die folgenden von größerer Bedeutung sind. Es bleiben steuerfrei die tatsächliche oder fiktive Ausgleichsforderung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft, nicht geltend gemachte Pflichtteilsansprüche, soweit dafür keine Abfindungen gezahlt werden, gesetzliche Versorgungsbezüge Hinterbliebener Ehegatten und Kinder, Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I bis einschließlich 41 000 Euro, andere bewegliche körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I bis zu 10.300 Euro, dazu zählen nicht Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen sowie Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen gehören, Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit der Wert beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse II und III insgesamt 10 300 Euro nicht übersteigt, die üblichen Gelegenheitsgeschenke.

Wird der Ãœbergang von inländischem Produktivvermögen begünstigt
Der Erwerb von inländischem Produktivvermögen wird begünstigt. Es gibt einen Freibetrag von 225.000 Euro. Das danach verbleibende Vermögen fließt zu 65 Prozent in die Besteuerung ein, das heißt, es wird ein Bewertungsabschlag von 35 Prozent gewährt. Unter inländisches Produktivvermögen fallen Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen (mit Ausnahme des Wohnteils) sowie Anteile an Kapitalgesellschaften (Mindestbeteiligungsquote des Erblassers bzw. des Schenkers: mehr als 25 Prozent).

Für Erwerber aus der Steuerklasse II oder III besteht zudem eine Tarifbegrenzung durch einen Entlastungsbetrag, der im Ergebnis die Steuerbelastung für Produktivvermögen annähernd auf das Niveau der Steuerklasse I herunterschraubt.

Kann die Erbschaft- und Schenkungsteuer gestundet werden
Der Erwerber hat beim Erwerb von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen einen Rechtsanspruch auf Stundung der Steuer, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist. Unter dieser Voraussetzung ist dem Erwerber die Steuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos, bei Schenkungen werden Zinsen fällig.

Ein Anspruch auf Stundung nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz besteht aber nicht, wenn der Erwerber die Steuer für den Erwerb von Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen aus erworbenem weiteren Vermögen oder aus eigenem Vermögen aufbringen kann.

Welche Anzeigepflichten sind zu erfüllen
Jeder Erwerb, der der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt, ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Vermögensanfall anzuzeigen, bei Schenkungen zusätzlich auch vom Schenker. Angezeigt wird der Erwerb bei dem Finanzamt, das für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständig ist. Einer Anzeige bedarf es allerdings nicht, wenn der Erwerb beruht auf einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) oder auf einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkung.

In welchen Fällen ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich
Ist an einem Erbfall ein ausländischer Erwerber beteiligt, haften die Banken für die Erbschaftsteuer, wenn sie das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem ausländischen Berechtigten auszahlen oder zur Verfügung stellen. Um nicht in Haftung genommen zu werden, fordern die Banken in diesen Fällen eine erbschaftsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung an. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Es stellt die Bescheinigung aus, wenn nach Prüfung der Unterlagen die gegen den ausländischen Erwerber festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlt ist oder wenn festgestellt wird, dass keine Erbschaftsteuer anfällt.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben
Das Finanzamt kann jeden, der an einem Erbfall oder einer Schenkung beteiligt ist, zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Anhand von bereits vorliegenden Unterlagen über den Vermögensübergang prüft das Finanzamt zunächst überschlägig, ob für einen Erwerb Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfallen kann. Diese bereits vorliegenden Unterlagen können zum Beispiel Anzeigen des Erwerbers sein oder in Erbfällen Anzeigen der Banken und Versicherungen. Wenn mit einer Steuerfestsetzung zu rechnen ist, sendet das Finanzamt den Beteiligten Steuererklärungsvordrucke mit der Aufforderung zu, die Steuererklärung innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen. Diese Frist beträgt mindestens einen Monat.

Welches Finanzamt ist zuständig
Zuständig ist im Prinzip das Finanzamt, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Erbschaftsteuerreform 2009 Am 5. Dezember 2008 hat der Bundesrat grünes Licht für die umstrittene Reform der Erbschaftsteuer gegeben. Nahe Verwandte sowie die Erwerber von Unternehmen können sich im Einzelfall freuen. Es gibt aber auch zahlreiche Ãœberraschungen. Der Teufel steckt im Detail. Lesen Sie bitte hier weiter

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Jedes Finanzamt hilft:
Bei Fragen zur Steuererklärung kann sich jeder Steuerbürger, direkt an das zuständiges Finanzamt wenden. Dieses erteilt gerne Auskunft über Termin Abgabe, Pauschalen, Verjährung , Erbschaft Steuer und Fragen wie zum Beispiel:

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