Finanzamt entgeht mit der Steuer-Identifikationsnummer keine Kapitalerträge mehr
Steuer-Identifikationsnummer – Warum dem Finanzamt bald keine Kapitalerträge mehr entgehen
Anleger aufgepasst! Ab dem nächsten Jahr sind Bankkunden, die Kapitalerträge erzielen, für die Finanzverwaltung transparent und müssen sich gegebenenfalls auf unangenehme Nachfragen einstellen. Der Grund: Alle im nächsten Jahr neu erteilten Freistellungsaufträge müssen zwingend die individuelle Steuer-Identifikationsnummer enthalten. Damit entgeht dem Bundeszentralamt für Steuern in Bonn, dem die Geldinstitute die Höhe von steuerfrei ausgezahlten Kapitalerträgen melden, nichts mehr.
Rolf Fühles, Marketingchef der PSD Bank Rhein-Ruhr: „Kassiert man mehr als die pro Jahr erlaubten 801 Euro (bei Ledigen) bzw. 1.602 Euro (bei Verheirateten), wird es leicht unangenehm. Das Risiko steigt, wenn man Freistellungsaufträge für steuerpflichtige Kapitalerträge an mehrere Geldinstitute verteilt hat, weil man dadurch eher den Ãœberblick verliert.“ Für alle, denen Fehler unterlaufen, steigt das Risiko durch die Verschärfung der Kontrollen der Freistellungsaufträge deutlich.
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Das Jahressteuergesetz, mit dem diese Vorschrift geändert wird, verabschiedet der Bundesrat voraussichtlich am 26. November 2010. Doch die rechtliche Änderung ist offensichtlich unumstritten.
Bislang waren aufgrund ungenauer Angaben zu Adresse, Umzügen oder durch Heirat geänderten Familiennamen viele Kontrollen unmöglich oder es gab zumindest langwierige Verzögerungen. Das wird sich ändern, denn die Steuer-Identifikationsnummer bleibt von der Geburt bis zum Tod unverändert – selbst beim Wechsel des Wohnortes oder des Familienstandes.
Per Stand von heute bleibt der Altbestand an Freistellungsaufträgen zunächst bis Ende 2015 wirksam. Um Problemen mit der Finanzverwaltung aus dem Weg zu gehen, sollten Anleger möglichst noch dieses Jahr ihre Freistellungsaufträge kontrollieren. Fallen Ungereimtheiten auf, gilt es, die Beträge anzupassen. Diesen Blick in die eigenen Unterlagen sollten die Anleger auch nutzen, um den Freibetrag auf diejenigen Banken zu verteilen, bei denen ihre steuerpflichtigen Kapitalerträge möglichst gut voraussehbar sind. Kommt es nämlich bei einzelnen Instituten zu erheblichen Schwankungen der Einnahmen, kann es passieren, dass der Anleger sein steuerfreies Potential nicht ausnutzt. Das muss dann im Rahmen der Steuererklärung mühsam wieder korrigiert werden.
Quelle: openPR