Für eine Selbstanzeige ist kein Formular notwendig
Der letzte Ankauf einer „Steuersünder-CD“ liegt nun schon wieder einige Wochen zurück und die Flut an Selbstanzeigen geht ein wenig zurück. Jetzt aber geht es um die Aufarbeitung der Bankbelege, die inzwischen bei den Beratern eintreffen und da möchte die Finanzverwaltung Druck machen.
Viele Selbstanzeigen sind zunächst geschätzt worden, da den Beratern Belege nicht vorlagen. Um nicht zu spät zu kommen, waren daher viele Berater gezwungen, Schätzungen anhand der vom Mandanten gemachten Angaben zu machen. Diese oft mit Akonto-Zahlungen verbundenen Selbstanzeigen müssen nun präzisiert werden, um von den von der Rechtsprechung geforderten und zur Sicherheit gemachten Zuschlägen wieder runterzukommen. Nicht selten gehen nun bei den Beratern waschkörbeweise Bankunterlagen ein, die bei einem nachzuerklärenden Zeitraum von 10 Jahren schon einmal mehrere tausend Seiten pro Mandant erreichen können. Diese Bankbelege insbesondere von Schweizer Banken enthalten immer seltener konkrete Erträgnisaufstellungen oder Ermittlungen von Veräußerungsgewinnen. Inzwischen müssen die Berater viele steuerlich relevanten Zahlen selbst erst ermitteln, was natürlich erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Mit einer Auswertung in den kommenden drei Monaten ist häufig nicht zu rechnen.
.
Die Finanzverwaltung reagiert in vielen Fällen kaum nachvollziehbar auf diese Tatsache. Sie setzt zunehmend den Stpfl. oder dessen Berater unter Druck und verlangt innerhalb Monatsfrist die Auswertung der Unterlagen und die Nachreichung dieser Zahlen mit ausgefüllten amtlichen Erklärungsvordrucken. Ist ein Strafverfahren parallel eröffnet worden, was in Deutschland inzwischen die Regel ist, taucht zur Zeit vermehrt ein Vordruck auf, der von Fahndungsseite noch Vollständigkeitserklärungen der Banken, Erklärungen zur Kapitalherkunft und schließlich noch einen Hinweis auf die steuerlichen Mitwirkungspflichten enthält. Dieses Verlangen ist in zweifacher Hinsicht rechtswidrig.
Zunächst ist die Selbstanzeige, deren Vollständigkeit hier von der Verwaltungsseite geprüft wird, keine Steuerklärung im Sinne des § 150 AO. Damit aber sind Vorschriften, die bestimmte Formerfordernisse vorgeben, nicht anwendbar. Die Selbstanzeige kann formfrei, sogar mündlich abgegeben werden (Vgl. nur die Nachweise bei Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Auflage 2009, § 371 AO Rn. 65). Diese Erkenntnis ist nicht ernsthaft streitig, in Kreisen von Finanzbeamten aber nicht sehr verbreitet. Aus diesem Grunde verlangt man nun unter Verkennung der Rechtslage, dass die nachgemeldeten Kapitaleinkünfte bitte auch in amtlichen Erklärungsvordrucken, regelmäßig KSO, KAP oder AUS eingetragen und abgegeben werden. Denn: Als Finanzbeamter sieht man natürlich überhaupt nicht ein, die Belege von Stpfl., die auch noch straffrei ausgehen, selbst auszuwerten und die entsprechenden Kennziffern, die in der amtlichen Erklärung zu ändern sind, selbst zu ermitteln. In diesen Fällen hilft von Beraterseite nur ein Hinweis auf die Rechtslage und die Ankündigung, die mehreren tausend Blatt Dokumente gleich an das Finanzamt weiterzuleiten – ohne Auswertung. Das wäre nach der herrschenden Rechtslage zulässig, denn der Stpfl. muss im Falle der Nachmeldung nur die für die Auswertung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen. Das aber tut er mit der Ãœbersendung der Kontounterlagen.
Strafrechtlich relevant ist aber vor allem die Technik der Steuerfahndung, Unterlagen wie etwa eine Vollständigkeitserklärung der Bank anzufordern und Kapitalherkunftsnachweise zu fordern und gleichzeitig den Eindruck zu erwecken, von diesen Unterlägen hinge die Wirksamkeit der Selbstanzeige ab. Das ist eindeutig nicht der Fall und das weiß der jeweils unterzeichnende Steuerfahnder auch. Hier wird mit rechtswidrigen Mitteln Druck auf den Stpfl. ausgeübt, um sich selbst das Verfahren zu erleichtern. In der Praxis kommt das einer Nötigung gleich, die strafbar ist.
.
Es scheint nur noch ein Frage der Zeit, wann sich der erste Finanzbeamte wegen des Vorwurfs der Nötigung im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige zu verantworten hat. Auch für die Nötigung gilt, wie für die Steuerhinterziehung: Es reicht bedingter Vorsatz. Vorsätzlich handelt schon, wer es nur für möglich hält, gegen das Gesetz zu verstoßen und dies billigend in Kauf nimmt. Man darf gespannt sein, ob ein deutsches Strafgericht die von Steuerhinterziehern gern gebrachte Aussage „das habe ich nicht gewusst“ im Falle eines Finanzbeamten auch so kommentarlos übergeht und ihn verurteilt, wie sonst üblich. (WB)
Quelle: openPR
Rechtsanwalt Weber-Blank NLP M.
Fuhrberger Straße 5
30625 Hannover
Tel.: 0511 53 460 223
Fax: 0511 53 460 220
www.weber-blank.de